Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

590 Völkerrechtliche Lehre 
c) Das Asylrecht und die Auslieferung. 
Es ist überflüssig, nochmals auszuführen, dass die Frage 
über Asyl und Auslieferung eine der wichtigsten des ganzen 
Gegenstandes ist. Sie schlingt sich durch alle anderen Fragen 
durch, indem sowohl theoretisch bei der Bestrafung eigener Un- 
terihanen und fremder Frevler über Schutz oder Auslieferung 
zu entscheiden ist, ‘als praktisch die Anwendung der verschiedenen 
Sätze, in der Regel, durch Auslieferung bedingt ist. Leicht be- 
greift sich daher auch, dass diese Frage vorzugsweise bei Er- 
örterungen über internationale Rechtshülfe in’s Auge gefasst wird, 
und dass sich die Meinungen hartnäckig um die Vertheidigung 
oder Bekämpfung der verschiedenen positiven Bestimmungen 
sammeln. 
. Es ist gezeigt worden, dass Gesetzgebungen und Verträge 
die Staaten hinsichtlich des völkerrechtlichen Asyles in vier we- 
sentlich verschiedene Gruppen stellen. In der einen Abtheilung 
stehen diejenigen Staaten, deren Grundsatz unbedingte Aufnahme 
fremder Flüchtlinge ist, und welche höchstens in einzelnen 
schreienden Fällen von Privätverbrechen ausliefern. Diess ist 
namentlich England und Nordamerika. Eine zweite Gatlung be- 
steht aus denjenigen Staaten, welche — wie Frankreich, Belgien, 
die Schweiz — zwar in der Regel Flüchtige zulassen, doch sich 
hierin Ausnahmen nach ihrem Gutbefinden im einzelnen Falle 
vorbehalten; politische Verbrecher jedoch niemals, gemeine nur 
in bestimmten schwereren Fällen ausliefern. Eine drilte Gruppe 
bilden namentlich die deutschen Staaten, welche sich sowohl die 
Zulassung als die Auslieferung aller Arten von fremden Flücht- 
lingen grundsätzlich vorbehalten, daher denn zu beliebigen Ver- 
trägen mit anderen Staaten befähigt und geneigt sind. Auch 
politische Flüchtlinge sind hier von der Möglichkeit einer Aus- 
lieferung keineswegs ausgenommen. Ganz seltene Fälle, in wel- 
chen selbst eigene Unterthanen ausgeliefert werden, bilden eine 
vierte, in der Menge kaum bemerkliche Art. 
Als Grundsatz der mitllern theoretischen Lehre aber ist 
aufgestellt worden: unbedingte Verweigerung der Auslieferung 
eigener Unterthanen; freie Entscheidung der Regierung über die
	        
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