594 Völkerrechtliche Lehre
dung vorgeschrieben werden können, ist die Aufstellung von
allgemeinen Grundsätzen möglich, nach welchen in der Regel
gehandelt wird. Warum sollte ein Staat nicht aussprechen können,
dass er im Zweifel Fremden Aufenthalt: gestalte, dass er jeden
Falles einen politischen Flüchlling oder einen wegen bestimmter
untergeordneter Vergehen Verfolgten nicht ausliefere, u. dergl.;
dagegen allerdings sich eine Entscheidung in jedem einzelnen
Falle vorbehalte, ob nicht Gründe des allgemeinen Wohles oder
die Verhältnisse der Person und der in Frage stehenden Be-
schuldigung eine Ausnahme oder wenigstens die Auflegung von
Bedingungen erheischen? Nichts ist freilich möglicher, als dass
sich auch bei dem seltensten und billigsten Gebrauche solcher
Rechle ein Geschrei erhebt, und zwar wohl ein um so lauteres,
als der von der Maassregel Betroffene dieselbe wirklich verdient;
allein diess kann doch kein Grund zur Verzichtung auf ein noth-
wendiges Recht und zur Nichterfüllung einer grossen Pflicht sein.
Auch soll gar nicht in Abrede gestellt werden, dass die einge-
räumte Freiheit missbraucht werden kann, schon oft missbraucht
worden ist, aus Feigheit nach Aussen, aus kleinlicher polizeilicher
Quälerei, aus Abneigung gegen edle Bestrebungen und tüchtige
Männer. Allein bier liegt einfach die Alternative vor, ob die
sittlichen Zustände und die staatlichen Einrichtungen des Landes
so beschaffen sind, dass sich eine gesunde öffentliche Meinung
gegen einen solchen Missbrauch kräftig und nachhaltig geltend
macht; oder ob dem nicht so ist. Im ersten Falle wird die
Regierung in bessere Bahnen gedrängt werden; im andern wür-
den auch formelle Bestimmungen thatsächlich keinen Schutz ge-
währen. Ueberhaupt ist es keine richtige Staatskunst, dem Staate
aus Besorgniss vor Missbrauch die noihwendige Macht zu ver-
sagen. Vielmehr sorge man durch allgemeine Einrichtungen für
einen Geist gesetzlicher Freiheit und männlichen Bürgerbe-
wusstiseins, dann wird sich der richtige Gebrauch schon von selbst
ergeben. Hierin allerdings kann England ein Muster sein.
y) Das System der deutschen Staaten.
Auch für die mittlere Theorie ist der Satz aufgestellt wor-
den, dass keine Auslieferung wegen politischer Anklagen statt-