Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

594 Völkerrechtliche Lehre 
dung vorgeschrieben werden können, ist die Aufstellung von 
allgemeinen Grundsätzen möglich, nach welchen in der Regel 
gehandelt wird. Warum sollte ein Staat nicht aussprechen können, 
dass er im Zweifel Fremden Aufenthalt: gestalte, dass er jeden 
Falles einen politischen Flüchlling oder einen wegen bestimmter 
untergeordneter Vergehen Verfolgten nicht ausliefere, u. dergl.; 
dagegen allerdings sich eine Entscheidung in jedem einzelnen 
Falle vorbehalte, ob nicht Gründe des allgemeinen Wohles oder 
die Verhältnisse der Person und der in Frage stehenden Be- 
schuldigung eine Ausnahme oder wenigstens die Auflegung von 
Bedingungen erheischen? Nichts ist freilich möglicher, als dass 
sich auch bei dem seltensten und billigsten Gebrauche solcher 
Rechle ein Geschrei erhebt, und zwar wohl ein um so lauteres, 
als der von der Maassregel Betroffene dieselbe wirklich verdient; 
allein diess kann doch kein Grund zur Verzichtung auf ein noth- 
wendiges Recht und zur Nichterfüllung einer grossen Pflicht sein. 
Auch soll gar nicht in Abrede gestellt werden, dass die einge- 
räumte Freiheit missbraucht werden kann, schon oft missbraucht 
worden ist, aus Feigheit nach Aussen, aus kleinlicher polizeilicher 
Quälerei, aus Abneigung gegen edle Bestrebungen und tüchtige 
Männer. Allein bier liegt einfach die Alternative vor, ob die 
sittlichen Zustände und die staatlichen Einrichtungen des Landes 
so beschaffen sind, dass sich eine gesunde öffentliche Meinung 
gegen einen solchen Missbrauch kräftig und nachhaltig geltend 
macht; oder ob dem nicht so ist. Im ersten Falle wird die 
Regierung in bessere Bahnen gedrängt werden; im andern wür- 
den auch formelle Bestimmungen thatsächlich keinen Schutz ge- 
währen. Ueberhaupt ist es keine richtige Staatskunst, dem Staate 
aus Besorgniss vor Missbrauch die noihwendige Macht zu ver- 
sagen. Vielmehr sorge man durch allgemeine Einrichtungen für 
einen Geist gesetzlicher Freiheit und männlichen Bürgerbe- 
wusstiseins, dann wird sich der richtige Gebrauch schon von selbst 
ergeben. Hierin allerdings kann England ein Muster sein. 
y) Das System der deutschen Staaten. 
Auch für die mittlere Theorie ist der Satz aufgestellt wor- 
den, dass keine Auslieferung wegen politischer Anklagen statt-
	        
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