Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 597 
Wesentlich anders stellt sich die ganze Frage bei den Aus- 
lieferungen der deutschen Staaten unter sich. — Gegenstand der 
besonderen Verabredung sind Solche, welche sich „gegen die 
Souveränelät, oder gegen die Existenz, Integrilät oder Sicherheit 
eines andern Bundesstaates * verfehlten und dem ihrer habhaft 
gewordenen‘ Staate nicht selbst angehören. Die angeordnete 
Maassregel aber ist: Auslieferung an den verletzten oder bedrohten 
Staat, auf vorgängiges Verlangen desselben. — Hieraus ergiebt 
sich denn zunächst, dass der Bundesbeschluss eine Auslieferung 
nicht vorschreibt für Solche, welche einer Unternehmung gegen 
den Bund selbst beschuldigt sind. Allerdings verfügt das Gesetz, 
dass solche Handlungen, weil die Bundesverfassung wesentlicher 
Bestandtheil der Verfassung jedes einzelnen Bundesstaates 'sei, 
unter den Begriff des Hochverrathes, Landesverrathes u. s. w. 
fallen sollen; allein eben hieraus geht hervor, dass jeder einzelne 
Staat, der eines Beschuldigten dieser Art habhaft wird, zur An- 
stellung eines gerichtlichen Verfahrens selbst zuständig ist. Selbst 
wenn die in Frage stehende Handlung ausserhalb Landes, und 
wenn sie von einem Nichtunterthanen begangen wurde, ist Aus- 
lieferung keine Nothwendigkeit; sondern es tritt dann vielmehr 
der Fall einer gegen den Staat im Auslande und von einem 
Fremden gerichteten Verletzung ein, zu deren Untersuchung und 
Bestrafung die einheimischen Gerichte vollkommen zuständig sind, 
wenn der Thäter ( wie hier vorausgeseizt) in Gewahrsam ge- 
bracht ist. Ferner erhellt aus den Worten des Gesetzes, dass 
die Auslieferung keineswegs eine unbedingt nothwendige, in Folge 
des Bundesschlusses von selbst eintretende, und somit die einzig 
erlaubte Verfahrensweise ist; sondern dass sie nur erfolgen muss, 
wenn sie vom Verletzten verlangt wird. Bis dahin, und in Er- 
manglung eines Auslieferungsansinnens, ist jeder Bundesstaat 
ermächtigt, nach den von ihm im Allgemeinen befolgten Grund- 
sätzen zu verfahren, also namentlich, wenn er es für gut findet, 
Asyl zu gewähren, sei es mit, sei es ohne Bedingungen, oder 
aber den Flüchtigen ganz wegzuweisen. Endlich ist bestimmt, 
dass eigene Unterthanen auch in diesem Falle niemals auszuliefern 
sind. — Die Frage ist also, ob die vom Bunde in solcher Weise 
beschränkte Auslieferung in den eigenthümlichen Verhältnissen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.