der Polizei, 619
politik, ihr Prinzip, ihren Umfang und Inhalt hier weiter zu
sprechen, ist für den Zweck des gegenwärtigen Aufsatzes un-
nöthig.
Manche Veranstaltungen für volkswirthschaftliche Angelegen-
heiten sind öfters zu den Sicherheitsmaassregeln gezählt worden,
z. B. die sog. Theuerungs- und Armenpolizei. Genauer
betrachiet, haben beide mit der Beschützung nichts gemein. Sie
sollen wirthschaftlichen Uebeln abhelfen, die aber nicht in
Sicherheitsstörungen bestehen. Was den Armen drückt, ist weder
eine Verletzung seiner Rechte, noch eine feindliche Naturkraft,
sondern die Stockung seines Erwerbes bei der unvermeidlichen
Fortdauer seines Verbrauches, die mangelhafte Vertheilung des
Volkseinkommens, die nicht Jedem den nöthigen Antheil zufliessen
lässt. Mit der erhaltenden Staatsthätigkeit ist ihm nicht geholfen,
denn er selbst zehrt seinen- Gütervorrath auf, es muss ihm also
Beistand geleistet werden, dass er ein nothdürftiiges Einkommen
erlange. Ebenso ist es in der Theuerung, wo die Unfähigkeit
vieler Menschen, die nöthigen Lebensmittel zu kaufen, die hohen
Preise und die verminderte Erzeugung derselben, die Ursachen
der Bedrängniss sind. Das Gleichgewicht des Bedarfes und der
Vorräthe, der Preise des Unterhaltsbedarfes und der Einkünfte,
sind volkswirthschaftliche Verhältnisse, gegen welche die polizei-
liche Vorbeugung nichts vermag.
Demnach ist in der bisherigen positiven Polizei die ganze
vorbeugende Schutzthätigkeit mit Theilen der Volksbildungssorge
und Volkswirthschaftspflege verbunden; mit Theilen der beiden
letzteren, ‚nicht mit ihrem ganzen Umfange, weil man nur das
der Polizei zuzutheilen pflegte, was von den ausführenden Polizei-
beamten und ihrem untergebenen Aufsichtspersonal gut besorgt
werden kann. Manches blieb anderen Behörden anvertraut, weil
es andere Kenntnisse und Fähigkeiten und andere Vollziehungs-
organe erfordert, z. B. die Leitung des Unterrichtswesens durch
Schulbehörden, der allgemeinen Bergwerks- und Forstpolizei
durch die Staats-Berg- und Forstbeamten, die Regulirung der bäuer-
lichen Verhältnisse, Gemeintheilungen u. dgl. Schon längst hat
man von der Handelspolizei die Handelspolitik unter-
schieden, welche die höheren Erwägungen und die Maassregeln