Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

der Polizei. 623 
gentlich behandelt worden ist. Die erwähnte Unterscheidung hat 
zugleich ihre Schwierigkeiten, denn ein einzelnes Strafgesetz 
beruht oft auf mehreren zusammentreffenden Gründen, z. B. das 
Verhot des Nachdruckes. Diess dürfte von einer hierauf gerich- 
teten Forschung nicht abhalten, indess enisteht keine solche Be- 
griffsverwirrung aus den Strafgesetzbüchern, wie aus den Polizei- 
strafgesetzen, weil diese durch ihre Ueberschrift ein engeres Feld 
ankündigen, als in ihnen ausgebreitet liegt. 
3) Die Polizeibeamten wirken als Gehülfen für den Zweck 
der Staatsvertheidigung zur Aushebung der waffenfähigen Mann- 
schaft mit, und diess ist auch nicht zu missbilligen, denn theils 
giebt es nicht in allen Bezirken des Landes Militärbehörden, 
welche die zu jenem Behufe erforderlichen Verrichtungen über- 
nehmen könnten, theils liegt eine grössere Bürgschaft für die 
streng gesetzliche Ausführung derselben in dem Beistande eines 
Beamten, der an der Befreiung oder Einreihung eines jungen 
Mannes im Alter der Wehrpflichtigkeit gar kein besondere$ In- 
teresse nimmt. 
Es wird nicht überflüssig sein, noch kürzlich zu zeigen, wie 
sich nach den vorstehenden Betrachtungen das System der 
Polizeiwissenschaft gestalten lässt. Dieselbe zerfällt zunächst 
in einen allgemeinen und einen besonderen Theil. Jener 
handelt überhaupt von den Mitteln, die zur Erreichung der poli- 
zeilichen Zwecke dienlich sind. Abgesehen von den Veran- 
staltungen besonderer Art für einzelne Klassen von Gefahren 
giebt es zwei allgemeine Mittel, nämlich 1) Gesetze und Ver- 
ordnungen, von denen vorzüglich die mit Strafandrohung ver- 
bundenen näher zu beleuchten sind; 2) Vollziehungsorgane, vom 
Polizeidiener und Landjäger bis zu der obersten Landesbehörde. 
Im besonderen Theile ist die weitere Abtheilung am besten 
nach den bedrohten Objecten anzuordnen. 
I. Die Sicherheit der Einzelnen (Privatsicherheit) 
ist bedroht: 
A) durch unbestimmte Gefahren, zufolge des Daseins einer 
Klasse von Menschen, die zu einer Besorgniss aus eigener 
Schuld Veranlassung geben, wobei natürlich hinreichend 
kenntliche Merkmale der Gefährlichkeit oder Verdächtigkeit
	        
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