Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Ueber Begriff und Wesen 
angegeben werden müssen, um individueller Meinung oder 
Ungunst keinen Spielraum zu lassen; unbestrafte Verbrecher, 
entlassene Sträflinge in Fällen, wo eine Polizeiaufsicht für 
nothwendig erachtet wird, — Beitler, Landstreicher, — Un- 
bekannte, wenn unter besonderen Umständen eine ungünstige 
-Vermuthung gegen sie entsteht, die sie durch einen Pass 
u. s. w. beseitigen können, — Trunkene an öffentlichen 
In dieser Abtheilung sind auch die polizeilichen 
Verwahrungsanstalten oder Zwangsarbeitshäuser abzuhandeln. 
B) Durch bestimmte Gefahren, 
1) für die Personen. 
a) Leben und Gesundheit können angegriffen werden: 
@) durch äussere, gewaltsame Ereignisse, deren es eine 
grosse Anzahl giebt, Tod oder Verletzung durch 
Feuer, Wasser, Explosionen, Fuhrwerke, Herabfallen, 
Mord, Verwundung u. s. w.; 
@) durch Störungen in den Verrichtungen der mensch- 
lichen Organe. Mag auch eine äussere Veranlassung 
vorhanden sein (Gift, ungesunde Luft, verdorbene 
Nahrungsmittel u. s. w.), so ist doch die Wirkung nicht 
wie bei «&) blos mechanisch, sondern organisch, indem 
die Thätigkeiten der Körpertheile (z. B. des Ver- 
dauungssystems, der Blutgefässe) in ihrem regelmäs- 
sigen Gange gehindert und hiedurch Uebel hervorge- 
bracht werden, die, wie bei Vergiftungen oder dem 
Einathmen schädlicher Luft, wohl auch ein rasches 
Lebensende nach sich ziehen. Diese Art von Uebeln 
erfordert zu ihrer Erkenntniss oder wenigstens zu 
ihrer Abwendung mehr oder weniger ärztliche Kennt- 
niss. Medizinische Polizei. 
b) Auch die Freiheit und die Ehre der Bürger sind vielen 
Angriffen ausgesetzt, bei denen aber die Vorbeugung 
wenig vermag, wesshalb die jenen Gütern gewidmeten 
Abschnitte nach der Ausscheidung des ohne zureichenden 
Grund Herbeigezogenen sehr kurz ausfallen. 
2) Für das Eigenthum, welches gefährdet wird:
	        
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