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Ueber Begriff und Wesen
angegeben werden müssen, um individueller Meinung oder
Ungunst keinen Spielraum zu lassen; unbestrafte Verbrecher,
entlassene Sträflinge in Fällen, wo eine Polizeiaufsicht für
nothwendig erachtet wird, — Beitler, Landstreicher, — Un-
bekannte, wenn unter besonderen Umständen eine ungünstige
-Vermuthung gegen sie entsteht, die sie durch einen Pass
u. s. w. beseitigen können, — Trunkene an öffentlichen
In dieser Abtheilung sind auch die polizeilichen
Verwahrungsanstalten oder Zwangsarbeitshäuser abzuhandeln.
B) Durch bestimmte Gefahren,
1) für die Personen.
a) Leben und Gesundheit können angegriffen werden:
@) durch äussere, gewaltsame Ereignisse, deren es eine
grosse Anzahl giebt, Tod oder Verletzung durch
Feuer, Wasser, Explosionen, Fuhrwerke, Herabfallen,
Mord, Verwundung u. s. w.;
@) durch Störungen in den Verrichtungen der mensch-
lichen Organe. Mag auch eine äussere Veranlassung
vorhanden sein (Gift, ungesunde Luft, verdorbene
Nahrungsmittel u. s. w.), so ist doch die Wirkung nicht
wie bei «&) blos mechanisch, sondern organisch, indem
die Thätigkeiten der Körpertheile (z. B. des Ver-
dauungssystems, der Blutgefässe) in ihrem regelmäs-
sigen Gange gehindert und hiedurch Uebel hervorge-
bracht werden, die, wie bei Vergiftungen oder dem
Einathmen schädlicher Luft, wohl auch ein rasches
Lebensende nach sich ziehen. Diese Art von Uebeln
erfordert zu ihrer Erkenntniss oder wenigstens zu
ihrer Abwendung mehr oder weniger ärztliche Kennt-
niss. Medizinische Polizei.
b) Auch die Freiheit und die Ehre der Bürger sind vielen
Angriffen ausgesetzt, bei denen aber die Vorbeugung
wenig vermag, wesshalb die jenen Gütern gewidmeten
Abschnitte nach der Ausscheidung des ohne zureichenden
Grund Herbeigezogenen sehr kurz ausfallen.
2) Für das Eigenthum, welches gefährdet wird: