Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

der Polizei. 625 
a) von menschlichen Handlungen (Diebstahl, Raub, Be- 
trug u. Ss. w.); 
b) von Naturkräften, bei denen indessen meistens auch-Men- 
schen mitwirken und die Vorbeugung grossentheils gegen 
diese gerichtet wird; Feuersbrünste, Ueberschwemmun- 
gen, Viehseuchen, Schaden an Feldfrüchten durch Thiere. 
II. Auch die Staatsgesammtheit kann bedroht sein, es können 
Staatsverbrechen beabsichtigt werden; Polizei der öffent- 
lichen Sicherheit. Oeffentlich bedeutet hier nicht das 
sog. Publikum, sondern wie das römische publicus den Staat 
im Ganzen. Ein wüthender Hund setzt blos einzelne Privat- 
personen in Gefahr, nur weiss man nicht gerade, welche; 
diess ist also keine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, 
wie bei Majestätsverbrechen, Hochverrath, gesetzwidrigen 
Handlungen gegen Beamte als solche. Hieher gehört auch 
das Verhalten in Bezug auf politische Vereine, Versammlun- 
gen, Pressvergehen, Aufstand, Aufruhr u. dgl.
	        
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