Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Beschreibung  der  Absonderungsvorrichtung:  Damit  der  Wähler  unbeachtet  seinen  Stimmzettel
in  den  Umschlag  zu  stecken  vermochte,  war

Mit  der  Vertheilung  der  der  Distriktswahlkommission  zugestellter..  Stück  amtlich
  gestempelter  Umschläge  war
beaustragt  und  ihm  sein  Standort  in  unmitelbarer  Nähe  der  Absonderungsvorrichtung  ungeniesen  worden.

Von  den  erschienenen  Wählern  nahm  jeder  einen  gestempelten  Umschlag  in  Empfang,  begab  sich
sodann  an  den  abgesonderten  Tisch,  wo  er  gegen  Beobachtung  geschützt  seinen  Stimmzettel  in  den
Umschlag  steckte.  Den  Umschlag  sammt  Stimmzettel  legte  er,  sobald  der  Protokollführer  seinen  Namen
in  der  Wählerliste  aufgefunden  hatte,  selbst  in  die  Wahlurne.

Hiebei  mußten  von  dem  Wahlvorsteher  zurückgewiesen  werden:

1)  weil  der  Wähler  den  Stimmzettel  nicht  in  einem  amtlich  gestempelten  Umschlag  abgeben
wollte.  Sitimmzettel,
2)  weil  der  Wähler  den  Stimmzettel  in  einem  mit  einem  äußeren  Kennzeichen  versehenen  Umschlag
  abgeben  wolllt  .Stimnizettel.
Auch  mußten  .  .  .  .  Wähler  von  der  Stimmgebung  zurückgewiesen  werden,  weil  sie  sich
trotz  erhaltener  Aufforderung  weigerten,  an  den  abgesonderten  Tisch  zu  treten,  um  den  Stimmzettel
in-den  Umschlag  zu  stecken.

Die  nachverzeichneten  Wähler,  welche  durch  körperliche  Gebrechen  behindert  waren,  allein  an  den
abgesonderten  Tisch  zu  treten  oder  ihren  Stimmzettel  eigenhändig  in  den  Umschlag  zu  verbringen  und
diesen  in  die  Wahlurne  zu  legen,  haben  sich  der  Beihilfe  der  von  ihnen  mitgebrachten  Vertrauenspersonen
  bedient,  nämlich:

1)

2)
Der  Proiolollfuhrer  vbermertie  die  erfolgte  Stimmabgab-  jedes  Wahlers,  indene  er  neben  dem
Namen  desselben  in  der  dazu  bestimmten  Rubrik  der  Wählerliste  ein  Kreuz  machte.

Um  Uhr  erklärte  der  Wahlvorsteher,  daß  nur  noch  diejenigen  Wähler  zur  Stimmabgabe
zugelassen  werden,  welche  im  Wahllokal  bereits  anwesend  waren.  Die  im  Wahllokal  anwesenden
Wähler,  die  noch  nicht  abgestimmt  hatten,  wurden  darauf  von  den  übrigen  Personen  abgesondert  und
gaben  ihre  Stimmen  noch  ab.  Um  Uhr  Minuten  war  die  Stimmabgabe  vollendet.