62 Betrachtungen
Alterschwäche oder einer schon früher eintretenden dauernden
Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt, und die Krankenkassen sind.
dort so vor einer Klippe bewahrt an der sie sonst gewöhnlich
scheitern.
Bei uns kann die Gesetzgebung auch hierbei nicht stehen
bleiben. Soll auf dem angedeuteten Wege durchgreifend und
mit Erfolg auf die Verbesserung der äusseren Lage wie der
sittlichen Begriffe der arbeitenden Klassen hingewirkt werden,
so darf weder die Errichtung der vorerwähnten Anstalten noch
die Betheiligung daran lediglich dem freier Willen der Privaten
überlassen bleiben.
Abgesehen davon, dass auch in England und Belgien durch
die erwähnten Maassregeln genügende Erfolge keineswegs er-
reicht sind !), geht schon aus den oben auseinandergeselzten
1) In England wurden die Wohlthaten, welche das Gesetz den freiwil-
ligen Vereinen zu gegenseitiger Unterstützung zuzuwenden beabsichtigt, von
einer sehr grossen Zahl dieser Vereine (nach der Muthmassung der Parla-
mentskommission sogar von der Mehrzahl derselben) nicht in Anspruch
genommen, theils weil sie bei ihren mangelhaften Tabellen beharren woll-
ten, theils weil sie — wenn auch ohne Grund — eine weitergehende Ein-
mischung des Staates in ihre Angelegenheiten besorgten, oder an bestimm-
ten Vorschriften des Gesetzes, z. B. dem Yerbot sich geheimer Kennzeichen
zu bedienen, Anstoss nahmen (vergl. den Report from the select committee
on the friendly societies bill, 3. July 1849. S. IT—V.) Ausserdem ist zu
beachten, dass die englische und belgische Gesetzgebung vorzüglich nur die
Mängel der freiwilligen Verbindungen unter den Arbeitern im Auge gehabt
hat. Auf die von einzelnen Fabrikherren gegründeten Anstalten
zur Unterstützung der Arbeiter in Krankheitsfällen etc. wird keine Rücksicht
genommen; die belgische Gesetzgebung erklärte sogar ihre entschiedene
Abneigung, in die Verhältnisse derselben einzugreifen. Allerdings wird man
grosse Sorge tragen müssen, den Bestand solcher Anstalten, die in der Re-
gel aus unzweifelhaftem Wohlwollen hervorgegangen sind, und deren Nutzen
Niemand verkennen wird, nicht zu gefährden, ohne etwas Besseres an die
Stelle zu setzen. Allein dies wird nicht hindern anzuerkennen, dass durch
solche Anstalten dem Bedürfniss eben so wenig genügend abgeholfen wird
als durch die freiwilligen Vereine der Arbeiter unter einander. Die Kosten
solcher Anstalten, wenn sie irgend Erhebliches für den Arbeiter leisten
sollen, werden für den Fabrikherrn gar leicht unbequem. Die Thatsache,
dass in Belgien einzelne Fabrikherrn 7—8000 fr. an die unter ihrem Schutze
stehenden Kassen beitragen, möchte vielmehr zu dem Schlusse berechtigen,
dass solche Opfer nur einzelnen möglich sind, als die Erwartung begründen,