Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

62 Betrachtungen 
Alterschwäche oder einer schon früher eintretenden dauernden 
Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt, und die Krankenkassen sind. 
dort so vor einer Klippe bewahrt an der sie sonst gewöhnlich 
scheitern. 
Bei uns kann die Gesetzgebung auch hierbei nicht stehen 
bleiben. Soll auf dem angedeuteten Wege durchgreifend und 
mit Erfolg auf die Verbesserung der äusseren Lage wie der 
sittlichen Begriffe der arbeitenden Klassen hingewirkt werden, 
so darf weder die Errichtung der vorerwähnten Anstalten noch 
die Betheiligung daran lediglich dem freier Willen der Privaten 
überlassen bleiben. 
Abgesehen davon, dass auch in England und Belgien durch 
die erwähnten Maassregeln genügende Erfolge keineswegs er- 
reicht sind !), geht schon aus den oben auseinandergeselzten 
1) In England wurden die Wohlthaten, welche das Gesetz den freiwil- 
ligen Vereinen zu gegenseitiger Unterstützung zuzuwenden beabsichtigt, von 
einer sehr grossen Zahl dieser Vereine (nach der Muthmassung der Parla- 
mentskommission sogar von der Mehrzahl derselben) nicht in Anspruch 
genommen, theils weil sie bei ihren mangelhaften Tabellen beharren woll- 
ten, theils weil sie — wenn auch ohne Grund — eine weitergehende Ein- 
mischung des Staates in ihre Angelegenheiten besorgten, oder an bestimm- 
ten Vorschriften des Gesetzes, z. B. dem Yerbot sich geheimer Kennzeichen 
zu bedienen, Anstoss nahmen (vergl. den Report from the select committee 
on the friendly societies bill, 3. July 1849. S. IT—V.) Ausserdem ist zu 
beachten, dass die englische und belgische Gesetzgebung vorzüglich nur die 
Mängel der freiwilligen Verbindungen unter den Arbeitern im Auge gehabt 
hat. Auf die von einzelnen Fabrikherren gegründeten Anstalten 
zur Unterstützung der Arbeiter in Krankheitsfällen etc. wird keine Rücksicht 
genommen; die belgische Gesetzgebung erklärte sogar ihre entschiedene 
Abneigung, in die Verhältnisse derselben einzugreifen. Allerdings wird man 
grosse Sorge tragen müssen, den Bestand solcher Anstalten, die in der Re- 
gel aus unzweifelhaftem Wohlwollen hervorgegangen sind, und deren Nutzen 
Niemand verkennen wird, nicht zu gefährden, ohne etwas Besseres an die 
Stelle zu setzen. Allein dies wird nicht hindern anzuerkennen, dass durch 
solche Anstalten dem Bedürfniss eben so wenig genügend abgeholfen wird 
als durch die freiwilligen Vereine der Arbeiter unter einander. Die Kosten 
solcher Anstalten, wenn sie irgend Erhebliches für den Arbeiter leisten 
sollen, werden für den Fabrikherrn gar leicht unbequem. Die Thatsache, 
dass in Belgien einzelne Fabrikherrn 7—8000 fr. an die unter ihrem Schutze 
stehenden Kassen beitragen, möchte vielmehr zu dem Schlusse berechtigen, 
dass solche Opfer nur einzelnen möglich sind, als die Erwartung begründen,
	        
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