über Armenpflege und Heimathsrecht. 67
sein als dort und manche’ Verschiedenheiten der Einrichtung durch
lokale Verhältnisse bedingt werden.
Bei der gegenwärligen Verfassung der ländlichen Geineinden
in den östlichen Provinzen würde man vergebens auf einem Be-
schluss derselben, solche Einrichtungen zu treffen, warten. Es
wäre indess gewiss falsch, ‚hieraus zu schliessen, dass die Er-
richtung von Unterstützungskassen für die auf dem Lande woh-
nenden Arbeiter kein Bedürfniss sei; falsch schon deswegen, weil
die Fabrikindustrie jezt häufig genug ihren Sitz auf dem Lande
aufschlägt. Vielmehr ist die Thatsache, dass die gegenwärtige
Verfassung der ländlichen Gemeinden nicht hinreicht, um einem
vorhandenen Bedürfnisse zu begegnen, eine dringende Veran-
lassung, die Verbesserung dieser Verfassung in Erwägung zu ziehen
und in Angriff zu nehmen. Doch auch in den Städten und bei
der Einrichtung von Unterstützungskassen für Gesellen und
Fabrikarbeiter kann eime nur lokale Gesetzgebung nicht zu
genügenden Resultaten führen.
Das Bestehen isolirter Unterstützungskassen führt ebenso
leicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitgebenden als der Ar-
beitsuchenden.
Die Fabrikherren eines Ortes finden sich durch die Ver-
pflichtung,, zur Unterhaltung der Unterstützungskassen namhafte
Beiträge zu zahlen, beeinträchtigt, wenn ihre Konkurrenten in
der benachbarten Gegend diese Last nicht zu tragen haben. Nicht
minder dünkt es den am Orte wohnenden Arbeiter leicht hart,
sich Lohnabzügen unterwerfen zu müssen, von denen die im be-
nachbarten Dorfe wohnenden übrigens in derselben Fabrik be-
schäftigten Arbeiter befreit bleiben. Für engherzige Fabrik-
herren kann diess ein Grund werden lieber auswärtige Arbeiter
zu beschäftigen. In manchen Verhältnissen zwischen dem Dienste-
gebenden und Dienstesuchenden wird es für eine einzelne Ge-
meinde überhaupt schwer, die Dienstegebenden zur Unterhaltung
der Kassen mit heranzuziehen. Bei der Hausindustrie ist es
oft kaum anzugeben, und unmöglich zu kontroliren, wie viele
Arbeiter ein Unternehmer beschäftige. Endlich ist es für den
zu Beiträgen verpflichteten Arbeiter in der That hart, durch einen
Wechsel des Aufenthalisortes oder vielleicht schon des Lohn“
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