Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht. 67 
sein als dort und manche’ Verschiedenheiten der Einrichtung durch 
lokale Verhältnisse bedingt werden. 
Bei der gegenwärligen Verfassung der ländlichen Geineinden 
in den östlichen Provinzen würde man vergebens auf einem Be- 
schluss derselben, solche Einrichtungen zu treffen, warten. Es 
wäre indess gewiss falsch, ‚hieraus zu schliessen, dass die Er- 
richtung von Unterstützungskassen für die auf dem Lande woh- 
nenden Arbeiter kein Bedürfniss sei; falsch schon deswegen, weil 
die Fabrikindustrie jezt häufig genug ihren Sitz auf dem Lande 
aufschlägt. Vielmehr ist die Thatsache, dass die gegenwärtige 
Verfassung der ländlichen Gemeinden nicht hinreicht, um einem 
vorhandenen Bedürfnisse zu begegnen, eine dringende Veran- 
lassung, die Verbesserung dieser Verfassung in Erwägung zu ziehen 
und in Angriff zu nehmen. Doch auch in den Städten und bei 
der Einrichtung von Unterstützungskassen für Gesellen und 
Fabrikarbeiter kann eime nur lokale Gesetzgebung nicht zu 
genügenden Resultaten führen. 
Das Bestehen isolirter Unterstützungskassen führt ebenso 
leicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitgebenden als der Ar- 
beitsuchenden. 
Die Fabrikherren eines Ortes finden sich durch die Ver- 
pflichtung,, zur Unterhaltung der Unterstützungskassen namhafte 
Beiträge zu zahlen, beeinträchtigt, wenn ihre Konkurrenten in 
der benachbarten Gegend diese Last nicht zu tragen haben. Nicht 
minder dünkt es den am Orte wohnenden Arbeiter leicht hart, 
sich Lohnabzügen unterwerfen zu müssen, von denen die im be- 
nachbarten Dorfe wohnenden übrigens in derselben Fabrik be- 
schäftigten Arbeiter befreit bleiben. Für engherzige Fabrik- 
herren kann diess ein Grund werden lieber auswärtige Arbeiter 
zu beschäftigen. In manchen Verhältnissen zwischen dem Dienste- 
gebenden und Dienstesuchenden wird es für eine einzelne Ge- 
meinde überhaupt schwer, die Dienstegebenden zur Unterhaltung 
der Kassen mit heranzuziehen. Bei der Hausindustrie ist es 
oft kaum anzugeben, und unmöglich zu kontroliren, wie viele 
Arbeiter ein Unternehmer beschäftige. Endlich ist es für den 
zu Beiträgen verpflichteten Arbeiter in der That hart, durch einen 
Wechsel des Aufenthalisortes oder vielleicht schon des Lohn“ 
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