Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

708  Der  statistische  Congress

Länder  bemerkbaren  Unterschiede  sich  vermindern  oder  verschwinden  su
sehen  wünsche.

Der  eigentliche  Urheber  dieses  gleichfalls  aus  England  stammenden  Antrags,
  war  Hr.  Leone  Levi,  Professor  des  Handelsrechts  am  Kings  College  ir
London  und  Verfasser  einer  Zusammenstellung  der  meisten  Handelsgeset:-gebungen,
  der  für  die  Verwirklichung  der  Idee  eines  allgemeinen  Handelsgesetzbuchs
  seit  einiger  Zeit  schon  in  England  thätig  gewesen  ist.  Dort
haben  sich  Meetings  und  eigene  Committees  mit  der  Sache  zu  beschäftigen
angefangen.  Auch  hatte  Hr.  Levi  schon  im  Dec.  1851  in  der  statistischen
Gesellschaft  zu  London  im  Anschluss  an  eine  handelsstatistische  Mittheilung
die  Ansicht  geltend  zu  machen  versucht,  dass  der  beabsichtigte  Congress
in  Brüssel  „might  appropriately  discuss  and  promote  the  subject  of  intermtional
  law  and  prepare  the  ground  for  a  determined  line  of  action“  !),

Es  versteht  sich  von  selbst,  dass  gegen  den  Inhalt  dieser  beiden  Anträge
  an  sich,  namentlich  gegen  den  ersten  (wie  das  auch  ausdrücklich  hervorgehoben
  ward)  kaum  Jemand  etwas  einzuwenden  haben  komnte,  allein
nicht  das  war  die  Frage.  Es  handelte  sich  um  die  Selbsteinschränkung  des
Congresses  auf  seine  Competenz  und  um  das  Ansehen  seiner  Beschlüsse.  Und  es
ist  zu  beklagen,  dass  beide  hier  nicht  gewahrt  worden  sind.  Je  mehr  das
Gewicht  der  Beschlüsse  des  Congresses  —  wie  schon  öfter  bemerkt  —  nur
ein  moralisches  und  eben  deswegen  der  ernsthaften  Erwägung  proportional
ist,  aus  der  sie  hervorgegangen  sind,  desto  mehr  musste  er  sich  hüten,  Beschlüsse
  obne  Berichterstattung  und  Debatte  zu  fassen.  Selbst  wenn  sie  in
seinen  Kreis  gehört  hätten,  geschweige  denn,  wenn  sie  ihm  fern  lagen.  In
den  Augen  jedes  besonnenen  Dritten,  und  dazu  muss  man  doch  die  gesetsgebenden
  Gewalten  rechnen,  wird  es  die  Postreform  und  die  Einheit  der
Handelsgesetzgebung  um  nichts  dringender  machen,  dass  eine  Versammlung
von  Statistikern,  ehe  sie  auseinanderging  in  einem  tumultuarischen  Beschluss
beide  für  wünschenswerth  erklärt  hat.  Diese  Gattung  in  England  üblicher
Agitation  fleckt  wenig  auf  dem  Continente.  Wohl  aber  wäre  zu  befürchten,
dass  wenn  sich  Aehnliches  wiederholte,  in  den  Augen  der  besonnenen
Dritten,  und  insbesondere  der  Regierungen,  auch  auf  die  übrigen  Beschlüsse
der  Versammlung  durch  solche  Beschlüsse,  die  aus  der  Bahn  der  wissenschaftlich
  practischen  Behandlung  schweifen,  ein  nachtheiliger  Reflex  geworfen.
  würde.  Auf  der  andern  Seite  ist  es  nicht  ohne  Gefahr  für  die  Erreichung
  der  Zwecke  des  Congresses  in  der  Zukunft,  dass  nicht  von
Anfang  an  die  Competenz  mit  Strenge  eingehalten  worden.  Vorgänge  sind
wie  Mauerbrecher  —  haben  einmal  ein  Paar  Stösse  gewirkt,  so  ist  die
Bresche  nachher  bald  gelegt.  Mit  solchen  Anknüpfungen,  wie  die  der

4)  Journal  ol  the  Statist.  Society  of  London.  1852.  XV,  113,  444.  —  Ueber  Leons
Levis  Werk  siehe  Mittermaier  in  der  Zeitschr.  für  Rechtswiss.  u.  Gesetzgebung  de
Auslds.  XXI  (1851),  448,  und  Brinckmann  in  der  kritischen  Zeitschrift  für  die  gesammte
Rechtswissenschaft,  Heidelberg.  I  (1853),  281  ff.  —  Auch  eine  gedruckte  Adresse  des  Edin:
burgher  Cemiws's  für  die  Einführung  eines  internationalen  Handelsgesetzbuchs  an  den
‚  Congress  vom  26  Aug.  1853  erwähnt  Heuschling  Journal  des  Econ.  I.  c.  77.