Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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B)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kirchen-  und
Schulwesens.

Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  des  Bundesgesetzes  vom  4.  Mai  1868  über  die  Aufhebung  der
polizeilichen  Beschränkungen  der  Cheschließung.

Mit  dem  Inkrafttreten  des  Bundesgesetzes  vom  4.  Mai  1868  über  die  Aufhebung
der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung  in  Württemberg  ist  die  Verpflichtung
zur  Anzeige  des  Verehelichungsvorhabens  bei  den  Heimathbehörden  für  alle  Bundesangehörige
  weggefallen;  es  erhalten  daher  hievon  die  mit  der  Führung  der  öffentlichen
Bücher  beauftragten  Behörden  keine  Kenntniß  mehr,  obgleich  sie  einer  solchen  Anzeige
in  manchfacher  Beziehung  nicht  entbehren  können,  was  insbesondere  bei  der  den  Gemeindebehörden
  obliegenden  Führung  der  Bürger=  und  Beisitzerlisten  zutrifft.

Es  werden  deßhalb  im  Einvernehmen  mit  den  betheiligten  Oberkirchenbehörden  die
mitlder  Führung  der  Eheregister  beauftragten  Geistlichen  und  Rabbinen  hiemit  angewiesen,
  von  jeder  in  die  Register  eingetragenen  Eheschließung  dem  Ortsvorsteher  des
Wohnorts,  (bei  nicht  im  Lande  angesessenen  Bundesangehörigen  dem  vorgesetzten  Oberamt)
  in  jedem  einzelnen  Falle  sofort  Mittheilung  zu  machen,  während  dem  Ortsvorsteher
des  Wohnortes  seinerseits  obliegt,  nach  Berichtigung  seiner  eigenen  Listen  die  Mittheilung
  an  den  Ortsvorsteher  der  Heimathgemeinde  des  Verehelichten  abzugeben.

Stuttgart,  den  14.  März  1871.
Für  den  Minister  des  Innern:  Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Fleischhauer.  Geßler.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Ausfuhrverbote.

Nachdem  der  Bundesrath  des  Deutschen  Reichs  die  gänzliche  Aufhebung  der  zur
Zeit  noch  in  Kraft  stehenden  Aus=  und  Durchfuhrverbote  von  Kriegsbedarf  beschlossen