Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  833  —

Titel  VIII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  der  Statuten.

G.  4.
Alle  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Aktionairen  gegenüber  dem  Gesellschaftsverbande

  resp.  dem  Verwaltungsrathe  in  Bezug  auf  die  Gesellschaft
oder  deren  Auflösung  entstehen  möchten,  sollen  nicht  auf  dem  gewöhnlichen

Rechtswege,  sondern  durch  Schiedsrichter  entschieden  werden.

Die  Schiedsrichter  müssen  Kaufleute  oder  Fabrikanten  sein,  die  in  Berlin
wohnhaft  sind,  und  dürfen  zu  keinem  der  streitenden  Theile  in  einem  Verhältnisse
  stehen,  welches  sie  gesetzlich  hinderte,  mit  voller  Kraft  für  und  wider  die
beiden  Theile  Zeugniß  abzulegen.

Jeder  Theil  ernennt  einen  Schiedsrichter,  und  beide  Schiedsrichter  wählen,
allenfalls  durch  das  Loos,  einen  Obmann.

Dieses  Schiedsgericht  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  sich  zu  Berlin  zu
konstituiren  und  daselbst  zu  verfahren,  und  die  Parteien  müssen  gleichfalls  in
dieser  Stadt  beim  Schiedsgericht  erscheinen,  oder  sich  durch  einen  Bevollmächtigten
  vertreten  lassen,  welcher  sich  zu  Berlin  befindet,  und  letzteren  dem  Schiedsgericht
  schriftlich  anzeigen.  Nach  der  ersten  Ladung,  welche  im  Domizil  der
Partei  erfolgt,  werden  alle  folgenden  Erlasse  des  Schiedsgerichts  dem  von  der
Partei  benannten  Bevollmächtigten,  und  in  Ermangelung  eines  solchen,  durch
Aushang  im  Geschäftslokal  der  Gesellschaft  zu  Berlin  rechtsgültig  insinuirt.

Wenn  eine  Partei  den  von  ihr  gewählten  Schiedsrichter  der  andern
schrifilch  anzeigt,  ist  letztere  verpflichtet,  binnen  dreißig  Tagen  nach  Empfang

ieser  Anzeige  ihren  Schiedsrichter  zu  wählen  und  der  ersien  Partei  schriftlich

anzuzeigen.  Geschieht  dies  nicht,  oder  wählt  eine  Partei  einen  Schiedsrichter,
der  nicht  die  vorgedachten  Eigenschaften  hat,  so  ernennt  die  andere  Partei  auch
den  zweiten  Schiedsrichter  allein  und  mit  voller  Kraft.

Gegen  die  Entscheidung  dieses  Schiedsgerichts,  welches  auch  interimistische
Festsetzungen  treffen  kann,  findet  keine  Appellation  und  nur  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  nach  Maaßgabe  des  §.  172.  Titel  2.  Theil  I.  der  Allgemeinen
Gerichts-Ordnung  statt.

Diese  Bestimmung  vertritt  die  Stelle  eines  förmlichen  Kompromiß-Vertrages.


S.  43.
Abänderungen  des  Statuts  können  in  einer  Generalversammlung  mit

einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  anwesenden  oder  vertretenen  Stimmen
(Nr.  4529.)  e-