Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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aufgefunden,  so  wird  sofort  der  Verlust  des  Pfandscheines  angemerkt,  auch  auf  Verlangen
des  Anmelders  und  gegen  Erlegung  der  erwachsenen  Kosten  solches  in  den  Leipziger  Zei—
tungen  und  in  dem  hiesigen  Anzeiger,  oder  durch  Anschlag  bekannt  gemacht  und  der  In—
haber  aufgefordert,  sich  mit  dem  Pfandscheine  bei  der  Expedition  zu  melden.  Erfolgt
eine  solche  Meldung  vor  dem  Tage,  an  welchem  der  Auctionscatalog  zum  Druck  befördert
  wird,  und  der  Besitzer  behauptet  ein  Recht  an  dem  Scheine  zu  haben,  so  wird  die
Sache  zur  Erbrterung  an  das  Stadtgericht  zu  Dresden  abgegeben,  außerdem  wird  sodann
dem  Anzeiger,  wenn  er  zuvor  seine  Anzeige  und  das  Eigenthum  an  dem  Pfande  bei
dem  Stadtrathe  zu  Dresden  oder  einer  von  diesem  regquirirten  Behörde  eidlich  bestärkt
hat,  das  Pfand  gegen  Leistung  der  schuldigen  Zahlung,  wozu  auch  die  durch  den  Verzug
  vermehrten  Zinsen  und  wenn  das  Darlehn  über  Drei  Thaler  beträgt,  die  Auctionsko-=sten
  zu  schlagen  sind,  verabfolgt  und  der  Schein  für  erloschen  und  unwirksam  erklärt.

Geschieht  dagegen  eine  derartige  Anzeige  der  Entwendung  oder  des  Verlustes  eines
Pfandscheines  später  oder  erst  nach  erfolgter  Versteigerung  des  Pfandes,  wobei  aber  ebenfalls
  die  genaue  Beschreibung  des  Pfandes  und  andere  Kennzeichen  in  der  obgedachten
Maaße  anzugeben  sind,  so  erfolgt  zwar  in  dem  Falle,  wenn  ein  Ueberschuß  des  Erlöses
vorhanden  ist,  auf  Verlangen  und  auf  Kosten  des  sich  Gemeldeten  ebenfalls  die  obgedachte
Aufforderung  in  den  öffentlichen  Blättern,  der  Ueberschuß  aber  bleibt  (dafern  nicht  der
Inhaber  des  Scheines  sich  meldet,  als  welchenfalls  sodann  die  Entscheidung  über  beiderseitige
  Ansprüche  dem  Stadtgerichte  zu  Dresden  zu  überlassen  ist,)  annoch  die  §  17  bestimmte
  Zeit  von  einem  Jahre  nach  der  Versteigerung  bei  dem  Leihhause  im  Deposito
und  ist  erst  nach  Ablauf  dieses  Zeitraumes  dem  sich  hierzu  Gemeldeten,  nach  dessen  vorgängiger
  eidlicher  Bestärkung  seiner  Anzeige,  unter  Abzug  der  Zinsen  und  Kosten  zu
verabfolgen.

Meldet  aber  dieser  auf  den  Ueberschuß  Anspruch  Machende  sich  binnen  Jahresfrist
nach  Ablauf  des  gedachten  Jahres  nicht  wieder,  so  fällt  sodann  der  Ueberschuß  der  Leihhauscasse
  anheim  und  findet  ein  Anspruch  deshalb  weiter  nicht  statt.

§  19.  Wenn  eine  Sache  durch  Raub,  Diebstahl  oder  Verlieren  —  indem  etwa
auf  rechtlicher  Erörterung  beruhende  Eigenthumsstreitigkeiten  mit  dem  Besitzer  nicht  zu
berücksichtigen  sind  —  abhanden  gekommen  und  vor  deren  Versatze  beim  Leihhause  mit
genauer  Angabe  solcher  unterscheidenden  Kennzeichen,  wodurch  deren  sichere  Erkennung
möglich  wird,  angezeigt  worden,  gleichwohl  aber  diese  Sache  nachher  binnen  drei  Monaten,
  von  der  Anzeige  (welche  bei  dem  Leihhause  in  einem  besonderen  hierzu  bestimmten
Buche  zu  bemerken  ist,)  an  gerechnet,  in  unveränderter  Gestalt  angenommen  worden  ist;
so  kann  der  Eigenthümer  auf  vorher  beim  Stadtrathe  zu  Dresden  oder  der  von  diesem  requirirten
  Behörde  bewirkte  eidliche  Bestürkung  des  Eigenthums  und  seiner  Anzeige  die
Sache  unentgeldlich  vom  Leihhause  zurückfordern.  Dagegen,  wenn  die  Sache  vor  der