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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Reformationsbestrebungen zur Zeit des Deutschen Bundes. §§ 58 - 60.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • 1. Die Reformationsbestrebungen zur Zeit des Deutschen Bundes. §§ 58 - 60.
  • 2. Gründung des Norddeutschen Bundes. §§ 61 - 64.
  • 3. Die Ordnung der Rechtsverhältnisse von Luxemburg. § 65.
  • 4. Die Beziehungen des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten. § 66.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reiches. §§ 67, 68.
  • 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen. § 69.
  • 7. Die Erwerbung der Schutzgebiete und Helgolands. § 69 a.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Gründung des Deutschen Reiches. $ 58. 169 
Auf dem Gebiete der auswärtigen Politik erwies sich der Bund 
als vollständig obnmächtig. Seine Militärverfassung reichte nicht 
aus, um eine einheitliche und schlagfertige deutsche Armee her- 
zustellen. Im Innern war die Tätigkeit des Bundes auf die Unter- 
drückung revolutionärer Bewegungen und die Entscheidung von 
Streitigkeiten unter den einzelnen Bundesstaaten beschränkt. Die 
für letzteren Zweck getroffenen Einrichtungen waren völlig un- 
zureichend, wenn ernstere Konflikte, namentlich unter den beiden 
Großmächten, ausbrachen. Die Organisation der Bundesgewalt 
litt an nicht minder großen Mängeln. Während alle Einzelstaaten 
allmählich zu konstitutionellen Formen übergegangen waren, fehlte 
es am Bunde gänzlich an einer Vertretung der Bevölkerung. 
Ebensowenig bestand dort ein geeignetes Organ für die Exekutive. 
Hatte man anfangs eine Fortbildung der Bundesverfassung gehofft, 
80 stellte sich immer deutlicher die Unmöglichkeit einer solchen 
heraus. Schon der Umstand, daß jede Abänderung der Bundes- 
verfassung die Einwilligung aller Plenarstimmen forderte, ein 
einzelner deutscher Staat also durch seinen Widerspruch dieselbe 
hindern konnte, machte den Bund völlig entwicklungsunfähig. 
Vor allem aber war es der Gegensatz der beiden Großmächte, 
welcher eine gedeihliche Entwicklung der deutschen Verhältnisse 
and jede Fortbildung der Bundesinstitutionen hinderte. 
* Ursprünglich zeigte die Bundesversammlung wenigstens guten 
Willen, aber nur zu bald verkehrte sich dieser in das Gegenteil. 
Für die nationalen Interessen geschah nichts; Art. 19 der B.-A., 
welcher gemeinsame Maßregeln in bezug auf Handel, Verkehr 
und Schiffahrt in Aussicht stellte, wurde nicht ausgeführt, die 
gemeinnützigen Anordnungen, welche die Bundesgrundgesetze er- 
wähnten, kamen nicht zustande. Nur in der Unterdrückung 
freiheitlicher Regungen sah die Bundesversammlung ibre Aufgabe. 
Zu diesem Zwecke scheute man sich sogar nicht, dem Bunde 
Kompetenzen beizulegen, von denen die Bundesgrundverträge nichts 
wußten. Die Wirksamkeit des Bundes richtete sich namentlich 
gegen Universitäten, die Presse, politische Vereine und Ver- 
sammlungen und erreichte ihren Höhepunkt in den sogenannten 
Demagogenverfolgungen. Zu den hauptsächlichsten Ausflüssen 
dieser Strömung gehören die sogenannten Karlsbader Beschlüsse, 
von Vertretern einzelner Regierungen in Karlsbad festgestellt, von 
Deutschlands ihr anlegten. Soll die neue Verfassung diese Mängel und die 
Gefahren, welvhe sie mit sich bringen, vermeiden, so ist es nötig, die ver- 
bündeten Staaten durch Herstellung einer einheitlichen Leitung ihres Kriegs- 
wesens und ihrer auswärtigen Politik fester zusammenzuschließen und ge- 
meinsame Interessen der Nation zu schaffen.“ 
Unverblümter urteilte schon 1848 die bayrische Regierung über den 
Deutschen Bund; vgl. ihre Note vom 12. März 1848 (bei Roth und Merck, 
Quellenslg. 1 123 ff); „. . . Der heimliche Bundestag ist den Deutschen ein 
Gegenstand erst der Scheu, dann kalter Anwiderung geworden.“ [Freilich 
hat gerade sie am wenigsten dazu getan, um diese „anwidernden“ Zustände 
zu ändern.]
	        

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