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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Einheitsstaat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Wirkungskreis des Staates. § 4.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • 1. Die Grundlagen des Staates. § 2.
  • 2. Der rechtliche Charakter des Staates. § 3.
  • 3. Wirkungskreis des Staates. § 4.
  • 4. Organe des Staates und Träger der Staatsgewalt. § 5.
  • 5. Der Begriff der Souveränität. § 6.
  • 6. Die Legitimität der Staatsgewalt. § 7.
  • 7. Die staatlichen Funktionen. § 8.
  • 8. Die Staatsformen. § 9.
  • 9. Die Gliederung des Staates. § 10.
  • 10. Die subjektiven öffentlichen Rechte. § 11.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Einleitung. $ 5. 17 
Die Tätigkeit des Staates äußert sich namentlich in der Aus- 
übung von Herrschaftsrechten. Aber die Ausübung von 
Herrschaftsrechten erschöpft keineswegs die gesamte staatliche 
Tätigkeit. Es gibt zahlreiche staatliche Funktionen, bei deren 
Ausübung der Staat anderen Rechtssubjekten nicht als Herrscher, 
sondern als gleichberechtigte Person gegenübertritt. Zu diesen 
Funktionen gehört einmul der völkerrechtliche Verkehr mit anderen 
Staaten. Aber auch im Innern erwachsen dem Staate vielfache 
Aufgaben, deren Erfüllung ohne Anwendung von Herrschafts- 
rechten möglich ist, so namentlich die auf Förderung der Volks- 
interessen gerichtete Tätigkeit, welche sich in der Gewährung 
von Unterstützungen, in der Errichtung und Verwaltung allgemeiner 
Anstalten äußert, und die Beschaffung des Staatsbedarfs an Geld- 
mitteln und Arbeitsleistungen im Wege des gewöhnlichen vermögens- 
rechtlichen Verkehrs? ®, 
Da der Staat nur mit äußerlichen Zwangsmitteln ausgerüstet 
ist, so beschränkt sich seine Tätigkeit auf die äußeren Ver- 
hältnisse der Menschen; eine Einwirkung auf das innere Leben 
derselben bleibt ihm verschlossen. 
4. Organe des Staates und Träger der Staatsgewalt. 
8 5. 
1. Der Staat ist eine begriffliche Abstraktion!. Er bedart 
physischer Personen, welche die ihm zustehenden Rechte austiben. 
beschränkt wissen. Auch dies ist eine Frage der Politik, nicht des Rechtes. 
Einen Rechtssatz, der es dem Staate verwehrt, seine Tätigkeit auf das 
Gebiet der Religion zu erstrecken, gibt es nicht. 
® Die Ansicht, daß die spezifisch staatliche Tätigkeit sich lediglich 
in der Ausübung von Herrschaftsrechten äußere, wird namentlich von 
v. Gerber St.R. (S 1) 3 N. 3 und Zorn, St.R. 1 62, 287 vertreten. — Vgl. Rosin 
Ann.D.R. 1883 295 ff. Labaud, St.R. 1 66. Jellinek, Gesetz und Verord- 
nung 1% N. 1. 
° Jellinek, System 234 ff. unterscheidet den Staat als Subjekt der 
Macht und als Vertreter der Gemeininteressen und nimmt in einzelnen 
Fällen eine Selbstverpflichtung des ersteren gegen den letzteren an. Die 
Unterscheidung ist an und für sich zutreffend. Gegen die Annahme einer 
Verpflichtung spricht aber doch der Umstand, daß hier nur zwei Eigen- 
schaften desselben Verbandes, nicht zwei verschiedene Rechtssubjekte in 
Frage kommen. 
ı Nicht etwa eine Fiktion, wie in neuerer Zeit immer noch, z. B. von 
Bierling, Kritik der juristischen Grundbegriffe, 2, 222 ff., Juristische Prinzi- 
ienlehre 1 223 ff, behauptet wird. Übereinstimmend: Jellinek, System 17: 
. Schmidt, der Staat, 1ff.: Hübler, Organisation der Verwaltung (1898), 1; 
Rehm, Staatsl. 156; H. v. Treitschke, Politik, 1 25 ff. — Schloßmann, Lehre 
von der Stellvertretung 1 125 bleibt gleichwohl dabei, daß „die Zusammen- 
fassung.... von zahlreichen Menschen zu einer einheitlichen Person... eine 
Fiktion, ein Ausfluß dichtender Phantasie“ sei. Hiergegen vor- 
züglich Preuß in dem oben S. 13 zitierten Aufsatz „Stellvertretung oder 
Organschaft ?“, 8. 430 ff. [Von sonstigen, „Fortschritten“ der Fiktionslehre 
sei bier nur noch der von Affolter, Arch.Off.R. 17 135 erteilte Rat erwähnt: 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Stastsrecht I. 7. Aufl. 2
	        

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