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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Organe der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Zentralbehörden. § 108.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 195, 195a.
  • 2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
  • 3. Die Kriegsmarine. § 199.
  • 4. Die Schutztruppen der Schutzgebiete. § 199a.
  • 5. Militärgesetzgebung. § 200.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

402 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 108. 
von Justiz und Verwaltung. Aus diesem Grunde empfiehlt 
es sich die Organe der Verwaltung und der Justiz einer gesonderten 
Betrachtung zu unterwerfen. Organe der Verwaltung sind die 
Staatsverwaltungsbehörden und die Kommunalverbände, Organe 
der Justiz die Gerichte. 
III. Die Organe der Verwaltung. 
1. Die Zentralbehörden'!, 
8 108. 
An der Spitze der Staatsverwaltung stehen fast in allen 
Staaten Ministerien?. In den größeren Ländern existiert eine 
Reihe selbständiger, einander nebengeordneter Ministerien, welche 
ihre Einheit in einem kollegialischen Staatsministerium (Gesamt- 
ministerium, Ministerrat) finden®®. In den kleineren Staaten gibt 
es dagegen in der Regel nur ein Ministerium mit einem leitenden 
Minister an der Spitze, das in verschiedene Abteilungen zerfällt. 
Die Chefs derselben sind, wenn sie auch einzelne Geschäfte selb- 
ständig erledigen dürfen, dem leitenden Staatsminister untergeordnet. 
Die Organisation der Ministerien oder Ministerialdepartements ist 
rein monokratisch (bureaumäßig). Nach den Hauptzweigen der 
! Brie, Art. Minister, Ministerium im WStVR 2 877 ff.. Art. Staatsrat 
das. 8 498 ff.; E. v. Meier, Enzykl. (6. Aufl.) 2 685, 686; Schoen das. (7. Aufl.) 
230 fi. 
* Nur in einzelnen kleinen Staaten, wie Schaumburg-Lippe und Reuß 
&. L., besteht noch kein Ministerialsystem, sondern eine kollegialische Landes- 
verwaltungsbehörde, die jedoch in Schaumburg-Lippe jetzt die Bezeichnung 
Ministerium führt (V. vom 13. Oktober 1898). In Waldeck liegt die obere 
Leitung der Verwaltung in den Händen des von Preußen bestellten Landes- 
irektors. 
® Hintze, Die Entstehung der modernen Staatsministerien, histor. 
Zeitschr. 100 53 ff.; derselbe, Das preußische Staatsministerium im neunzehnten 
Jahrhundert, Beiträge zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 
1908 S. 403 ff.; Brie in WStVR 2 882 ft. 
a Die Staats- oder Gesamtministerien sind Kollegien, besitzen aber — 
abweichend von den Geheimen Räten und Landeskollegien der älteren 
deutschen Behördenverfassung — grundsätzlich keine beschließende, sondern 
nur eine beratende Zuständigkeit. Beschließende Zuständigkeit kommt ihnen 
nur zu, soweit sie ihnen hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten durch be- 
sondere Vorschrift ausdrücklich übertragen ist. Im übrigen und im all- 
gemeinen fehlt ihren „Beschlüssen“, die nichts anderes sind als Meinungs- 
äußerungen der Mehrheit des Kollegiums, die verbindliche Kraft, insbesondere 
für die einzelnen Minister, in deren Ermessen es steht, inwieweit sie in An- 
gelegenheiten ihres Ressorts auf die Meinung der Mehrheit Rücksicht nehmen 
wollen. Dies gilt ganz besonders für Preußen. Richtig Zorn, Die staats- 
rechtliche Stellung des preußischen Gesamtministeriums (1892), v. Roenne- 
Zorm, Preußisches Staatsr. 1 251, Brie a. a. O. 883, Schoen in der Enzykl. 
(7. Aufl.) 4 230. (Weitere Literatur über die Frage s. bei Brie a. a. O. 889: 
beachtenswert insbesondere Gneist im VerwArch 8433 ff.). Vgl. noch Walz. 
Die rechtliche Stellung des Staatsministeriums im Großherzogtum Baden, 
T,aband-Festschrift von 1908 S. 285 ff.
	        

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