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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die Organisation des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Der Bundesrat. §§ 123 - 126.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Erstes Kapitel. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • 1. Subjekt und Träger der Reichsgewalt; Organe des Reiches. §§ 120 - 122.
  • 2. Der Bundesrat. §§ 123 - 126.
  • 3. Der Kaiser. § 127.
  • 4. Der Reichstag. §§ 128 - 133.
  • 5. Die Reichsbehörden. §§ 134 - 137.
  • Zweites Kapitel. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. §§ 138 - 141.
  • Drittes Kapitel. Die Schutzgebiete. § 141a.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. 8 126. 493 
durch geheime Abstimmung®. Die Zusammensetzung der Aus- 
schüsse ist für jede Session des Bundesrates bzw. mit jedem 
Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder 
wählbar sind. 
Diese Ausschüsse entwickeln keinerlei selbständige 
Tätigkeit. Sie haben in erster Linie die Aufgabe, die Be- 
schlüsse für den Bundesrat vorzubereiten; außerdem unterstützen 
sie den Kaiser und die von ihm bestellten Behörden in Ausübung 
ihrer Funktionen, indem sie .entweder zwischen ihnen und den 
Einzelregierungen vermitteln oder bei der Vornahme gewisser 
Norwaltungshandlungen ihr Gutachten oder ihre Zustimmung er- 
teilen ”, 
Eine besondere Stellung nimmt der Bundesratsausschuß für 
die auswärtigen Angelegenheiten? ein. Er dient nicht 
zur Vorbereitung von Bundesratsbeschlüssen (hierzu würde es an 
der nötigen Voraussetzung fehlen, denn die auswärtige Politik ist 
nicht Sache des Bundesrates, sondern des Kaisers?), sondern — im 
wesentlichen — nur zur Entgegennahme von Mitteilungen der 
Reichsregierung (d. h. des Kaisers) über die auswärtige Politik. 
Deshalb ist Preußen in ihm nicht vertreten; er besteht aus den 
Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württem- 
berg, und zwei vom Bundesrate alljährlich zu wählenden Bevoll- 
mächtigten anderer Bundesstaaten. Bayern führt den Vorsitz; der 
bayerischen Regierung steht es demgemäß zu, den Ausschuß ein- 
zuberufen. 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nötigen 
Beamten zur Verfügung gestellt. 
8 126. 
Die Mitglieder des Bundesrates! haben nicht 
den Charakter von Beamten des Reiches, sondern den von Be- 
vollmächtigten der einzelnen Regierungen. .Sie sind 
an die Instruktionen ihrer Regierung gebunden und für die Er- 
Komm. zu Art, 8 Nr. II. Anderer Ansicht: Laband, StR a. a. O. 3. Aufl. 
250; vgl. aber 5. Aufl, 1 287; Haenel, Organisatorische Entwicklung der 
deutschen RV 30 N. 1; Westerkamp a. a. O. 290 N. 8; Binding in der 
DJZ 4 72. 
6 RevGO $ 18. 
? Über die Praxis unterrichtet gut v. Jagemann a. a. O. 85 ff. 
8 Vgl. unten $ 190. Zur Entstehungsgeschichte dieses, der nordd. BV 
unbekannten, erst durch die Novemberverträge von 1870 eingeführten Aus- 
1006) 91 sn usch, Die Kämpfe um Reichsverfassung und Kaisertum 1870/71. 
® Vgl. oben $ 121, unten $ 190. 
! Aloys Vogels, Die staatsrechtliche Stellune der Bundesratsbevoll- 
mächtigten (1911); derselbe im ArchÖffR 27 69 ff.; Perels, Stellvertretende 
Bevollmächtigte zum Bundesrat (Kieler Festgabe für Haenel (1907) 255 ft.); 
Pohl, Der Bundesratsbevollmächtigte im Reichstag (Bonner Festschrift für 
Zitelmann, 1913). 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 1I. 7. Aufl. 32
	        

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