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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die Organisation des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Der Kaiser. § 127.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Erstes Kapitel. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • 1. Subjekt und Träger der Reichsgewalt; Organe des Reiches. §§ 120 - 122.
  • 2. Der Bundesrat. §§ 123 - 126.
  • 3. Der Kaiser. § 127.
  • 4. Der Reichstag. §§ 128 - 133.
  • 5. Die Reichsbehörden. §§ 134 - 137.
  • Zweites Kapitel. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. §§ 138 - 141.
  • Drittes Kapitel. Die Schutzgebiete. § 141a.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 127. 497 
Verfügungen des Bundespräsidiums“ — nicht einzelne oder ge- 
wisse, sondern alleh — „werden im Namen des Bundes erlassen.“ 
Das sollte heißen: die gesamte Tätigkeit des Präsidiums ist organ- 
schaftliche Ausübung nicht preußischer Staatsgewalt, sondern der 
Bundesgewalt, einer Gewalt, welche nicht nur die Mitverbündeten 
Preußens sondern auch Preußen selbst überragt und beherrscht. 
Damit war die Präsidialgewalt, welche der Verfassungsentwurf der 
Krone Preußen zuerteilte, dem Rechte nach (quoad ius) dem Bunde 
übereignet; diese Gewalt hatte durch die Annahme des Antrags 
Bennigsen ihr Subjekt gewechselt: aus der preußischen Gewalt 
über den Bund war eine Organschaft im Bunde geworden. 
So wurde die hegemonische Struktur der Verfassungsentwürfe 
durchbrochen, freilich noch nicht vollständig umgewandelt. Denn 
der Antrag Bennigsen bezog sich nur auf die Zuständigkeit des 
„Bundespräsidiums“, nicht auf die des „Bundesfeldherrn“ und des 
Königs von Preußen als Oberbefehlshaber der Marine. Nur die 
erstere wurde durch Art. 17 Satz 2 zur Bundesgewalt erklärt, die 
beiden andern dagegen nicht: sie blieben von der Verantwortlich- 
keit des Bundeskanzlers frei, blieben unter der Herrschaft der 
norddeutschen Bundesverfassung das, was sie nach deren Ent- 
würfen sein sollten: preußische Hegemonie. Erst bei der Er- 
weiterung des norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche ver- 
schwand dieser letzte starke Rest des Hegemoniegedankens, 
wurde auch die Kommandogewalt über Heer und Flotte natio- 
nalisiert. 
Es geschah dies durch die Einführung des Kaisertitels und 
durch die Folgerungen, welche die Neuredaktion der Reichs- 
verfassung (16. April 1871)i aus dieser Einführung gezogen hat, 
Die Wiederaufrichtung des deutschen Kaisertums, genauer: 
die Verbindung des Titels „Deutscher Kaiser“ mit den außer- 
bundesrätlichen Präsidialrechten Preußensk war durch zwei Be- 
weggründe geleitet. Einmal sollte der Glanz der alten Kaiser- 
krone, der Wert, der diesem ehrwürdigen Symbol deutscher Ein- 
heit in der Erinnerung des Volkes innewohnte, für das neue Reich 
nutzbar gemacht werden!. Sodann aber sollte der Kaisertitel das 
h Der durch das Amendement Bennigsen abgeänderte Satz (Art. 18 
Satz 2) der Vorlage der verbündeten Regierungen hatte gelautet: „Die hier- 
nach von dem Präsidium ausgehenden Anordnungen werden im Namen des 
Bundes erlassen.“ Dies einschränkende „hiernach“ bezog sich auf den 
voraufgehenden Satz: „Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Ver- 
kündigung der Bundesgesetze und die Überwachung der Ausführung der- 
selben zu.“ 
I Oben \ 68. 
k Oben $ 67, S. 206, 207 und Anm. 18. , 
I Bismarck, Ged. und Erinn.2 115: „Die Annahme des Kaisertitels war 
ein politisches Bedürfnis, weil er in den Erinnerungen aus Zeiten, da er 
rechtlich mehr, faktisch weniger zu bedeuten hatte, ein werbendes Element 
für Einheit nnd Zentralisation bildete.“
	        

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