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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die Organisation des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Der Reichstag. §§ 128 - 133.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Erstes Kapitel. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • 1. Subjekt und Träger der Reichsgewalt; Organe des Reiches. §§ 120 - 122.
  • 2. Der Bundesrat. §§ 123 - 126.
  • 3. Der Kaiser. § 127.
  • 4. Der Reichstag. §§ 128 - 133.
  • 5. Die Reichsbehörden. §§ 134 - 137.
  • Zweites Kapitel. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. §§ 138 - 141.
  • Drittes Kapitel. Die Schutzgebiete. § 141a.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 138. 521 
unter Staatsaufsicht stehende Körperschaft oder Anstalt des öffent- 
lichen Rechts einen Verstoß gegen Art. 32, so sind die nach den 
Landesgesetzen zuständigen Aufsichtsinstanzen P verpflichtet, hier- 
gegen einzuschreiten; entstehendenfalls ist es Sache der Reichs- 
aufsicht über die Einzelstaatena, auf die Erfüllung dieser Pflicht 
zu dringen. 
An die Seite des bisher besprochenen Verbotes stellt Art. 32 
RV eine Gewährung: „Sie (die Mitglieder des Reichstags) erhalten 
eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.“ Das hiermit in 
Aussicht gestellte Gesetz erging am gleichen Tage wie die Ab- 
änderung des Art. 32: RG betr. die Gewährung einer Entschädi- 
gung an die Mitglieder des Reichstages, vom 21. Mai 1906. Es 
gewährt den Reichstagsmitgliedern: a) für die Dauer der Sitzungs- 
periode sowie acht Tage vor dem Beginn und acht Tage nach 
em Schluß freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen; b) eine 
als „Aufwandsentschädigung“ r bezeichnete jährliche Zuwendung 
von 3000 Mk., die am 1. Dezember mit 200 Mk., am 1. Januar 
mit 300 Mk., am 1. Februar mit 400 Mk., am 1. März mit 500 Mk, 
am 1. April mit 600 Mk. und am Tage der Vertagung oder 
Schließung des Reichstags mit 1000 Mk. zahlbar wirds. Für jeden 
Tag, an dem ein Mitglied des Reichstag der Plenarsitzung fern- 
geblieben ist, wird von der nächstfälligen Entschädigungsrate ein 
Betrag von 20 Mk, in Abzug gebracht. Die Anwesenheit kann 
nur dadurch nachgewiesen werden, daß der Abgeordnete sich 
während der Dauer der Sitzung in eine Anwesenheitsliste einträgtt. 
Der Reichstagsabgeordnete darf in seiner Eigenschaft als Mitglied 
einer andern politischen Körperschaft (insbesondere eines Land- 
tags), wenn beide Körperschaften gleichzeitig versammelt sind, nur 
für diejenigen Tage Vergütung beziehen, für welche ihm auf Grund 
des Gesetzes ein Abzug von der Entschädigung gemacht istu. Ein 
Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der An- 
spruch auf die Entschädigung ist nicht übertragbar, also auch 
nicht pfändbarv. Verstirbt der Abgeordnete, so geht der Anspruch 
auf die bereits fälligen Entschädigungsraten auf die Erben über, 
die Zuwendung nicht zurückfordern. Nach ALRI16 $$ 172, 173 würde dem 
preußischen Fiskus das Recht zustehen, sie dem Empfänger als einen ver- 
otenen Gewinn zu „entreißen“. Diese „condictio fisei“ ist aber vom BGB 
nicht aufgenommen, mithin aufgehoben. So die herrschende Meinung: 
Laband, 1 (4. Aufl.) 336; Arndt, StR 144 Anm. 3; Buchka, DJZ 6 241; 
Kollenscher, das. 5 274. A. M. Dambitsch, a. a. O. 479. Schon vor dem 
Inkrafttreten des BGB wurden Bedenken gegen die Fortgeltung der $$ 172, 
173 I 16 ALR erhoben: so von G. Meyer ın der Voraufl. $ 133 N. 25. 
p Vgl. oben $ 114 S. 488. 
q ne unten $ 212. 
r Über den Sinn dieses Ausdrucks: Hatschek. Parlamentsrecht 1614 f. 
s G. vom 21. Mai 1906, $ 1. Vgl. auch $ 3. 
tA.2.0.88 2, 4. 
u 
z 
6. 
8. Vgl. Laband 1 363.
	        

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