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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die Organisation des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Die Reichsbehörden. §§ 134 - 137.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Erstes Kapitel. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • 1. Subjekt und Träger der Reichsgewalt; Organe des Reiches. §§ 120 - 122.
  • 2. Der Bundesrat. §§ 123 - 126.
  • 3. Der Kaiser. § 127.
  • 4. Der Reichstag. §§ 128 - 133.
  • 5. Die Reichsbehörden. §§ 134 - 137.
  • Zweites Kapitel. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. §§ 138 - 141.
  • Drittes Kapitel. Die Schutzgebiete. § 141a.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

534 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 136. 
Justizverwaltung zu besorgen hatte. Die einzelnen Abteilungen 
des Reichskanzleramtes lösten sich jedoch im Laufe der Zeit von 
der Zentralbehörde los und nahmen den Charakter selbständiger 
Amter an. Dies geschah zunächst hinsichtlich der Abteilungen 
für Post und Telegraphenverwaltung, welche der Leitung des 
Generalpostmeisters unterstellt wurden !'. Vom 1. Januar 
1877 an erhielten auch die Abteilung für Elsaß-Loth- 
ringen und das Reichsjustizamt eine selbständige 
Stellung!!, so daß seit dieser Zeit das Reichskanzleramt nur noch 
aus einer Zentralabteilung und einer Finanzabteilung bestand. Letz- 
tere erhielt im Jahre 1879 gleichfalls den Charakter einer be- 
sonderen Behörde unter der Bezeichnung Reichsschatzamt'®?, 
Das Reichskanzleramt für Elsaß-Lothringen ist infolge der Um- 
gestaltung, welche die Verfassung und Verwaltung Elsaß - Loth- 
ringens durch das Reichsgesetz vom 4. Juli 1879 erhalten hat, 
wieder aufgehoben worden!®?; für die Verwaltung der 
Reichseisenbahnen wurde gleichzeitig ein besonderes 
Reichsamt, errichtet“. So blieb vom Reichskanzleramt nur 
noch die Zentralabteilung übrig. Dasselbe hat seit dem Jahre 
1879 die Bezeichnung Reichsamt des Innern!® und die 
oberste Postbehörde seit 1880 die Bezeichnung Reichspostamt 
angenommen !‘, Im Jahre 1889 wurde das Oberkommando der 
Marine wieder von der Verwaltung derselben getrennt und die 
für letztere bestellte Behörde erhielt die Bezeichnung Reichs- 
marineamt!. [Endlich wurde 1907 die Kolonialabteilung 
des Auswärtigen Amts (nebst dem Oberkommando der Schuiz- 
truppen) von diesem Amte getrennt und zu einer selbständigen 
Reichsbehörde mit dem Namen „Reichs-Kolonialamt“ er- 
hoben !?.] — Dem Reichskanzler ist für die von ihm persönlich 
bearbeiteten Angelegenheiten eine Anzahl von Beamten beigegeben 
worden, welche unter der Bezeichnung Reichskanzlei zu- 
sammengefaßt werden. [Alle vorstehend (S. 533, 534) bezeichneten 
10 KaisV vom 22. Dez. 1875. 
11 Denkschrift über die Organisation des Reichekanzleramtes, dem Ent- 
wurf des Reichshaushaltsetats für das erste Quartal 1877 beigegeben. Ab- 
gedruckt in den AnnDR 1n77 335 fi. 
13 AHE, betr. die Errichtung des Reichsschatzamtes, vom 14. Juli 
1879. Die Verselbständigung dieser Abteilung des ehemaligen Reichs- 
kanzleramtes vollzog sich nicht so einfach wie die der anderen Abteilungen; 
vgl. Rosenthal 26 ff. 
18 RG, betr. die Verf. und Verw. von Elsaß-Lothringen, vom 4. Juli 
1879. vgl 2 138. 
14 AHE, betr. die Errichtung des Reichsamtes für die Verw. der Reichs- 
eisenbahnen, vom 27. Mai 1878 
15 AHE, betr. die Benennung des Reichskanzleramtes und den Titel 
des Vorstandes dieser Behörde, vom 24. Dez. 1879. 
18 AHE, betr. die Benennung der obersten Reichspostbehörde, vom 
23. Febr. 1880. 
1? AHE vom 90. März 1889. 
18 AHE vom 17. Mai 1%”.
	        

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