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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 201.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
  • III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
  • IV. Die Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. §§ 208, 209.
  • V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
  • VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 211. 931 
Mitwirkung der Gemeindevertretung. Dieser kommt überhaupt 
bei allen wichtigen Akten der Finanzverwaltung eine entscheidende 
Stimme zu. Außerdem steht die Gemeindefinanzverwaltung unter 
einer eingehenden Kontrolle der staatlichen Aufsichtsbehörden. 
2. Die Kommunalverbände höherer Ordnung 
(Kreise und Provinzen) haben nur selten hergebrachtes Vermögen, 
das als Grundlage ihrer Wirtschaft dienen könnte. Höchstens 
befinden sie sich im Besitze gewisser Anstalten, die aber mehr 
Verwaltungs- als Finanzzwecken dienen. Dagegen sind ihnen, so 
in Preußen, bei Gelegenheit ihrer Reorganisation Dotationen aus 
der Staatskasse, teils in der Form von bleibenden Fonds, teils in 
der von jährlichen Renten, überwiesen. Soweit eigenes Vermögen 
nicht vorhanden ist, müssen die Bedürfnisse des Verbandes durch 
Abgaben gedeckt werden. Die Erhebung dieser findet meist so 
statt, daß die Provinzialabgaben auf die Kreise, die Kreisabgaben 
auf die Gemeinden nach Maßgabe der in ihnen erhobenen 
direkten Staatssteuern verteilt werden®. Vereinzelt kommt je- 
doch auch die unmittelbare Erhebung von den einzelnen Steuer- 
pflichtigen vor. 
Vierter Abschnitt. 
Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzel- 
staaten, 
I. Allgemeines. Gerichtsbarkeit des Reiches in Staatenstreitig- 
keiten und Verfassungsstreitigkeiten. Reichsexekution. 
g 212. 
Diejenigen Herrschaftsbefugnisse, welche dem Reiche nicht 
egenüber den einzelnen Untertanen, sondern gegenüber den 
Staaten zustehen, erfordern eine besondere Erörterung. Sie be- 
wegen sich zwar in denselben Formen wie jene, aber sie betreffen 
Gegenstände, welche bei einzelnen Individuen nicht vorkommen. 
1. Das Reich besitzt, wie gegenüber dem Volke, so auch 
gegenüber den Einzelstaaten als solchen das Recht der Gesetz- 
gebung. Es kann Rechtsvorschriften erlassen, welche nicht die 
einzelnen Angehörigen, sondern die Staaten verpflichten, voraus- 
gesetzt, daß dieselben entweder innerhalb der Zuständigkeit des 
Reiches liegen oder daß bei ihrem Erlaß die Formen der Ver- 
fassungsänderung beobachtet werden. 
2. [Dem Reiche steht, soweit seine Gesetzgebungshoheit 
gegenständlich reicht, das Recht der Beaufsichtigung der 
Einzelstaaten nach Maßgabe der Reichsverfassung zu. Hierüber 
vgl. unten $ 212a, 212b. 
  
— 
9 So in Preußen nach dem Kreis- u. ProvAbgG v. 23. April 1906. 
G. Meyer-Anscohütz, Deutsches Staatsrecht. III. 7. Aufl. 60
	        

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