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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Volume count:
1
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 53. a) Der Kaiser.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • § 53. a) Der Kaiser.
  • § 54. b) Der Bundesrat.
  • § 55. c) Der Reichstag.
  • § 56.-58 d) Die Reichsbehörden.
  • § 59. Behörden der aktiven Reichsverwaltung.
  • § 60. Behörden der Reichsverwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 61. Selbständige Reichsfinanzbehörden.
  • § 62. Richterliche Reichsbehörden.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Sachregister.
  • Index
  • Advertising

Full text

96 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Dispositionsfonds von drei Millionen zu staatlichen Zwecken, hauptsächlich 
Gnadenbewilligungen zur Verfügung gestellt. 
8 54. d) Der Bunderat. 
1. Wesen des Bundesrates und rechtliche Stellung seiner Mitglieder. 
1. Der Bundesrat, „die verbündeten Regierungen“, ist Träger 
der Reichsstaatsgewalt, er besteht aus „Vertretern“ der 25 deutschen 
Einzelregierungen, übt alle Rechte der Reichsgewalt aus, sow eit 
sie nicht (durch Verfassung oder Gesetz) speziell dem Kaiser zur 
Ausübung übertragen sind, und regiert deshalb gleichfalls an 
oberster Stelle (RV. Art. 6 ff.). 
Der Bundesrat stellt sich in seiner Gesamtheit als ein Organ des 
Reichs dar, während den einzelnen Mitgliedern desselben, den Bevoll- 
mächtigten zum Bundesrat, daneben die Wahrnehmung der Rechte 
ihrer Staaten obliegt. 
2. Die Mitglieder des Bundesrats sind: 
à) öffentlich-rechtliche Gesandte, die das Recht der Exterritorialität 
genießen (GVG. 85 18—20), einen Anspruch auf diplomatischen Schutz 
haben (RV. Art. 10) und gewisse Vorrechte bezüglich ihrer Zeugnis- 
pflicht 3PO. 88 347, 367. St PO. 8§ 49, 72 (Vernehmung in Berlin, 
solange sie sich dort aufhalten). 
b) Üüberbringer der Weisungen ihrer Regierung, welche sie mit 
Instruktionen versieht (RV. Art. 7 Abs. 3).1) Daraus ergibt sich: 
a)die Gesamtheit der einem Bundesstaat zustehenden Stimmen 
kann nur einheitlich abgegeben werden (RV. Art. 6 Abs. 2); 
1) Die rechtliche Bedeutung der Instruktion des Bundesratsbevollmächtigten 
seitens des ihn entsendenden Bundesstaats ist neuerdings in der Sitzung des Preuß. 
Abgeordnetenhauses vom 29. Mai 1906 bei Beratung über den Antrag des Ab- 
geordneten Arendt u. Gen., die Staatsregierung aufzufordern, im Bundesrate dahin 
zu wirken, daß Eingriffe in die Verfassung der Einzelstaaten, insbesondere Preußens, 
im Wege der Reichsgesetzgebung vermieden, jedenfalls nicht ohne Einvernehmen mit 
den Einzellandtagen vorgenommen werden, aktuell geworden. 
Die Stellungnahme hängt von der Beantwortung der Vorfrage ab, ob die 
Instruktion des Bundesratsbevollmächtigten ein Regierungsakt, für den die Minister 
des einzelnen Bundesstaats in derselben Weise verantwortlich sind, wie für jeden 
anderen Regierungsakt (so Laband), oder ob sie ein Recht der Krone oder lediglich 
Regierungssache und zwar ein Akt der Exekutive, folglich eine Regierungshandlung 
des Königs ist (so Meyer). Nur im ersteren Falle würde die Instruktion der 
Genehmigung des Landtages des Bundesstaats unterliegen, während in den letzt- 
gedachten Fällen, da weder für Kronrechte des Königs noch für einen Akt der 
Exekutivgewalt der Regierung eine Befragung und Zustimmung des Landtages er- 
forderlich ist, es dieser Befragung des Landtages nicht bedürfe. 
Man hat vor allem gegen die Befragung des Landtages bezüglich der Erteilung 
von Instruktionen an die Bundesratsbevollmächtigten geltend gemacht, daß nicht 
einzusehen ist, in welcher Weise ein Einvernehmen zwischen dem Bundesrat und 
den Einzellandtagen hergestellt werden könnte. Es ist ferner auch die unabhängige 
und selbständige Stellung des Bundesrats, als eines Organes der Reichsverwaltung, 
welches von einer außerhalb stehenden Instanz nicht abhängig gemacht werden kann, 
und die Eigenschaft des Bundesrats als Staatenhaus, d. h. Vertretungskörper der ver- 
bündeten Regierungen betont worden.
	        

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