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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 56.-58 d) Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • § 53. a) Der Kaiser.
  • § 54. b) Der Bundesrat.
  • § 55. c) Der Reichstag.
  • § 56.-58 d) Die Reichsbehörden.
  • § 59. Behörden der aktiven Reichsverwaltung.
  • § 60. Behörden der Reichsverwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 61. Selbständige Reichsfinanzbehörden.
  • § 62. Richterliche Reichsbehörden.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

414 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Deutschen Reichs, ferner für die Marine und Oberbefehl die Kaiserliche 
Admiralität. Durch Gesetze von 1873 wurde eine Verwaltungsbehörde 
für den Reichsinvalidenfonds und ein Reichseisenbahnamt eingerichtet. 
1875 zweigte sich das Amt des Generalpostmeisters (seit 1880 Reichs- 
postamt), 1877 das Reichsjustizamt vom Reichskanzleramte ab. Hierzu 
traten 1877 das Reichsbankdirektorium und das Reichsbankkuratorium, 
seit 1879 Einsetzung des Statthalters und eines besonderen Ministeriums 
für Elsaß-Lothringen mit dem Sitze in Straßburg, 1878 ein Reichsamt 
für die Verwaltung der Reichseisenbahnen, 1879 ein Reichsschatzamt, 
1880 ein Reichsmarineamt. 
Da durch die vielfachen Neuorganisationen der Geschäftskreis des 
Reichskanzleramts sehr erheblich eingeschränkt und immer mehr zu 
einem Ministerium des Innern geworden war, wurde auch der Name 
des Amts dementsprechend geändert und es wurde seit 1879 Reichsamt 
des Innern genannt, während „die Zentralabteilung“ desselben in eine 
dem Reichskanzler unmittelbar dienende Behörde „die Reichskanzlei", 
umgewandelt wurde. 
2. Allgemeine Organisation. 
Als Vorstand der einzelnen Reichszentralverwaltungsbehörden fungiert 
regelmäßig ein „Staatssekretär“. Diese haben jedoch keine Minister- 
stellung und -verantwortlichkeit, sondern sind Untergebene des Reichs- 
kanzlers, der für alle ihre Amtshandlungen die staatsrechtliche Ver- 
antwortlichkeit trägt. Soweit jedoch die Staatssekretäre innerhalb ihres 
Ressorts zu Stellvertretern des Reichskanzlers bestellt sind, tragen auch 
sie die staatsrechtliche Verantwortlichkeit. 
Weährend die Behörden derakti ven Reichsverwaltung sowohl formell, 
wie materiell der Leitung des Reichskanzlers unterstellt sind, so unter- 
stehen die Behörden der Reichsverwaltungsgerichtsbarkeit und die 
selbständigen Reichsfinanzbehörden nur formell dem Kanzler. Der 
materielle Inhalt der Entscheidungen der letztgedachten beiden Ressorts 
ist jeder Einwirkung des Reichskanzlers entrückt. 
§.59. Behörden der aktiven Reichsverwaltung. 
I. Das Auswärtige Amt für die Geschäfte des internationalen 
Verkehrs. Es zerfällt in 4 Abteilungen: 
a) für höhere Politik und Gesandtschaftswesen (Abteilung Ia), für 
Personalien. (Abt. Ib). 
b) für Handel, Gewerbe und Konsulatswesen (Abteilung II. Handels- 
politische Abteilung). 
O) für staats= und zivilrechtliche Geschäfte: Angelegenheiten der 
Deutschen im Auslande, insbesondere Nachlaßregulierungen derselben, 
Justiz-, Polizei= und Postwesen, soweit es den Verkehr mit dem Aus- 
lande betrifft, Auswanderung, Grenzsachen, Auslieferungsersuchen in 
Strafsachen usw. (Abteilung III. Rechtsabteilung). 
d) für die Kolonien (Kolonialabteilung). 
Das Auswärtige Amt gibt auch das „Deutsche Kolonialblatt“ heraus. 
Arls Vorstand fungiert der „Staatssekretär des Auswärtigen Amts“. 
An der Spitze jeder Abteilung steht ein Direktor mit dem Range eines
	        

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