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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Volume count:
1
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 30. Herrschaftsbereich (Staatsgebiet).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • § 30. Herrschaftsbereich (Staatsgebiet).
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Sachregister.
  • Index
  • Advertising

Full text

§ 31. Stellung der Gliedstaaten. 57 
burg-Sondershausen, Waldeck 1), Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer 
Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. 
Unter den vorstehenden Bundesstaaten befinden sich 4 Königreiche, 
6 Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürstentümer, 3 freie Städte. 
Das Bundesgebiet hat nach dem statistischen Jahrbuche für das Deutsche 
Reich von 1903 eine Fläche von 540 742,60 km mit einer Bevölkerung 
von 56367178 Personen (Zählung vom 1. Dezember 1900). 
Aus Art. 1 geht hervor: 
1. Daß sämtliche Bundesstaaten mit ihrem ganzen Gebiete zum 
Reich gehören und anderseits bilden das Reichsgebiet nur die Bundes- 
und nicht sonstige Staaten.7) Die Schutzgebiete bilden zwar völker- 
rechtlich, nicht aber staatsrechtlich Bestandteile des Reichsgebietes. 
2. Bei Anderungen der Grenzen gegenüber dem Ausland durch 
Erwerb z. B. Helgoland oder Abgabe von Land ist ein Reichsgesetz 
und zwar verfassungsändernder Art im Sinne des Art. 78 NM. 
erforderlich, es sei denn, daß es sich um eine Abtretung in einem 
Friedensschlusse handelt. Zu einer solchen Gebietsveränderung im 
Wege des Friedensschlusses ist das Reich kraft seiner Kompetenz Frieden 
zu schließen, für befugt zu erachten. 
3. Unter sich dürfen die Bundesstaaten ihre Grenzen durch bloßes Landes- 
gesetz regeln. Unter Umständen kann allerdings auch hier die Zustimmung 
des Reichs erforderlich sein, wenn das Reich bezw. sein Bestand durch 
die Veränderung berührt wird, z. B. wenn die Stimmenzahl im Bundesrat 
oder die Wahlkreise der Reichstagsabgeordneten verändert würden. 
4. Fällt einer der Bundesstaaten ganz weg z. B. auf Grund eines 
Erbvertrages mit einem anderen, so wird, da der Bundescharakter des 
Reichs berührt wird, ein verfassungsänderndes Reichsgesetz erforderlich 
sein. Dies wird jedoch von den Anhängern der Staatenbundestheorie 
als nicht erforderlich erachtet, da sie nur den Abschluß eines besonderen 
Vertrages unter den Ubrigbleibenden verlangen. Ebenso wird die Not- 
wendigkeit eines Reichsgesetzes von denen verneint, welche der Meinung 
sind, daß der Bestand der Bundesgenossen von der Verfassung trotz der 
Aufzählung in der Einleitung und den Art. 1 und 6 nicht garantiert sei. 
5. Jede gewaltsame Veränderung des Bundesgebiets wird nach 
§ 81 StGB. als Hochverrat bestraft. 
  
Zweites Kapitel. 
§ 31. Stellung der Gliedstaaten. 
Als Gliedern einer Staatenverbindung ist den Einzelstaaten eine 
Reihe von Mitgliedschaftsrechten eingeräumt, denen analog gewisse 
Pflichten gegenüberstehen. 
1) Waldeck hat durch Vertrag vom 2. März 1887 seine gesamte Staatsverwaltung 
an Preußen abgetreten, um die Staatsverwaltungskosten zu verringern. Der Landes- 
direktor, den Preußen einsetzt, empfängt die für die Führung der waldeckschen 
Stimme im Bundesrat erforderliche Instruktion von Preußen. 
*) Bei dem Bodensee besteht ein Kondominium ohne Teilung der Herrschaftssphären 
zwischen Bayern, Baden, Württemberg, Osterreich und der Schweiz. Dies ist aller- 
dings bestritten. 
  
 
	        

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