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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Volume count:
1
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 43. Organe der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • § 40. Geltungsbereich der Armengesetzgebung.
  • § 41. Hilfsbedürftigkeit. Begriffsfeststellung.
  • § 42. Umfang der Unterstützungspflicht.
  • § 43. Organe der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger.
  • § 44. Bedeutung des Unterstützungswohnsitzes.
  • § 45. Ansprüche der Armenverbände.
  • § 46. Ansprüche der Armenverbände zu anderweit Verpflichteten.
  • § 47. Streitverfahren zwischen Armenverbänden.
  • § 48. Verfahren zwecks Entscheidung von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden.
  • § 49. Zwangsvollstreckung.
  • § 50. Pflichten von Korporationen und der Polizei gegenüber Armenverbänden.
  • § 51. Aufsichtsbehörden.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Sachregister.
  • Index
  • Advertising

Full text

§ 44. Bedeutung des Unterstützungswohnsitzes. 81 
belegenen Kirchspielteiles den dortigen Einwohnern gleich zu achten. 
Jedes stimmberechtigte Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete 
Stelle in der Gemeindeverwaltung auf drei Jahre oder die sonst in den 
Gemeindeverfassungsgesetzen vorgeschriebene längere Zeit zu übernehmen. 
Von dieser Verpflichtung befreien nur anhaltende Krankheit, Geschäfte, 
die eine häufige oder lange Abwesenheit erfordern, ein Alter von 60 
oder mehr Jahren, die Verwaltung eines andern öffentlichen Amtes, 
sonstige besondere eine gültige Entschuldigung begründende Verhältnisse. 
Wer eine solche Stelle die gesetzlich vorgeschriebene Zeit hindurch 
wahrgenommen hat, kann für die nächstfolgende gleich lange Zeit eine 
Wiederwahl ablehnen. Wer ohne gesetzlichen Grund die Übernahme 
oder fernere Wahrnehmung einer unbesoldeten Stelle in der Gemeinde- 
armenverwaltung verweigert oder sich dieser Wahrnehmung entzieht, 
kann auf drei bis sechs Jahre des Rechts zur Teilnahme an den 
Gemeindewahlen und zur Wahrnehmung unbesoldeter Stellen verlustig 
erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten 
Gemeindeabgaben herangezogen werden. Die Beschlußfassung steht 
der Gemeindevertretung und, wo in Landgemeinden eine solche nicht 
besteht, dem Gemeindevorstande zu. Gegen den Beschluß, der einer 
Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde nicht bedarf, findet die Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren statt. Frist 2 Wochen (ZG. 88 27 
Nr. 3, 28, 37.)) 
  
  
  
s§ 44. Bedentung des Unterstützungswohnsitzes. 
Unterstützungswohnsitz bezeichnet denjenigen Ortsarmenverband, 
welchem die endgültige Fürsorgepflicht für einen Hilfsbedürftigen obliegt. 
Hat ein Hilfsbedürftiger einen Unterstützungswohnsitz, so kann ihm 
auch bei dauernder Hilfsbedürftigkeit der Aufenthalt in dem Bezirke 
des betreffenden Ortsarmenverbandes nicht versagt werden. Erworben 
(5 9 UG.) wird der Unterstützungswohnsitz durch a) Aufenthalt, 
b) Verehelichung, c) Abstammung. 
a) Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem 
18. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen (tatsächlich, gleichgültig, 
ob befugt oder unbefugt u. dgl.) seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt 
hat, erwirbt dadurch in demselben den Unterstützungswohnsitz (§ 10 in der 
Fassung der Nov. vom 12. März 1894). Die Novelle vom 12. März 1894 
enthält keine Vorschriften darüber, ob der Herabsetzung der Altersgrenze 
1) Ein besonders bekanntes, städtischerseits organisiertes System bildet das 
sogen. Elberfelder System, welches zuerst in der Stadt Elberfeld angewandt 
wurde. Danach wird die Stadt zum Zwecke der Armenpflege in Bezirke geteilt, 
an deren Spitze Vorsteher sich befinden, die der Armendeputation unterstellt sind. 
Die Vorsteher werden von den Stadtverordneten gewählt. Jeder Bezirk zerfällt in 
Quartiere, in denen je einem Armenpfleger die Fürsorge für 2—4 Familien über- 
tragen ist. Alle Gesuche gehen an diesen, sind von ihm zu erledigen. Kleinere 
Beträge können von ihm sofort bewilligt werden, bei größeren Beträgen 
steht die Entscheidung der Bezirksversammlung zu, die aus allen Pflegern besteht. 
Dieses System geht von der Individualisierung aus, indem die Unterstützung nach 
Maß und Art dem Einzelfalle genau angepaßt wird. 
Altmann, Handbuch der Verfaffung 1. 6
	        

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