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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Finanzwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 52. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • §. 52. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 53. Staatsvermögen. 183 
Kassenräten zu. Kurator der Kreiskasse ist in der Regel der Landrat. 
Zur Überwachung finden Kassenrevisionen, ordentliche und außer- 
ordentliche, statt. 
Dritter Titel. 
8 33. Staatsvermögen. 
Allgemeines. Der Staat in seiner Eigenschaft als Privatrechts- 
subjekt (Fiskus), d. h. soweit er in seinen auf privatrechtlichem Gebiete 
liegenden Vermögensverhältnissen am Rechtsleben teilnimmt, untersteht 
als solcher den Vorschriften des Privatrechts sowohl materiell= wie 
prozeßrechtlich. Geringfügig sind die ihm als Fiskus verbliebenen 
Vorrechte (ogl. eine Zusammenstellung dieser in meinem Handbuch 
des deutschen Vereinsrechts. Berlin 1905. § 5 S. 13 ff.). 
Gewisse Teile des Staatsvermögens dienen allgemeinen staatlichen 
Zwecken, wie die öffentlichen Straßen, Flüsse, Häfen und die Dienst- 
gebäude (Verwaltungsvermögen), oder sie sind lediglich oder doch in 
erster Linie zur Gewinnung von Staatseinnahmen bestimmt (Finanz- 
vermögen). Letztere bilden den Gegenstand der Finanzverwaltung. 
Die Hauptbestandteile des Finanzvermögens sind die Staatsgüter und 
Forsten, Kapitalfonds, gewerbliche Anlagen. 
I. Der staatliche Grundbesitz, Domänen oder Kammergut, setzt sich 
zusammen aus dem Privatbesitz der Landesherren, welche sich durch Kauf, 
Erbschaft 2c. umfangreiche Latifundien erworben hatten, ferner aus 
den ihnen als früheren Reichsbeamten überwiesenen Reichsgütern und 
den durch Eroberung, Mediatisierung, Säkularisation, Erbverbrüderung 
erworbenen Gütern. 
Das Eigentum an diesem staatlichen Grundbesitz stand ursprünglich 
dem Landesherrn allein zu, von dem auch die Kosten der Hofhaltung 
und der Landesverwaltung bestritten wurden. Als späterhin, um die 
stets wachsenden Bedürfnisse der Landesverwaltung befriedigen zu 
können, die Landstände Beihilfen in Form von Steuern leisten sollten, 
begehrten diese als Entgelt für ihre Leistungen Mitwirkung an der 
Verwaltung der Domänen. Um einen Ausgleich der hierbei wider- 
streitenden Interessen zwischen Regierung und Regierten herbeizuführen, 
sind verschiedene Wege eingeschlagen worden. In einigen deutschen 
Staaten (Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen) ist das Kammer= 
gut, worunter die Domänen zu verstehen sind, als Staatseigentum 
erklärt worden und als Entschädigung dafür dem Landesherrn eine 
Rente zugesprochen worden, in anderen Staaten (Baden, Schwarzburg- 
Rudolstadt und Sondershausen, Reuß ä. u. j. Linie, Schaumburg- 
Lippe) ist es als Eigentum der regierenden Familien anerkannt und 
letztere nur verpflichtet worden, einen festen Beitrag zur Landesver- 
waltung zu geben, in einer dritten Gruppe von Staaten (Hessen, 
Oldenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, S.-Meiningen, S.-Altenburg, An- 
halt, Waldeck) sind die Einkünfte aus dem Kammergut zwischen 
Herrscherhaus und Staatskasse geteilt worden. 
Für Preußen speziell hat die Ordnung dieser Frage folgende Ent- 
 
	        

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