Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Finanzwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 53. Staatsvermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • §. 53. Staatsvermögen.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 53. Staatsvermögen. 187 
Privattätigkeit überlassen. Der Staat pflegte nur in soweit den Aus- 
bau des Eisenbahnnetzes zu befördern, daß er mehrfach Garantien für 
die Zinsen des Anlagekapitals übernahm. Dazu bedurfte es allerdings 
jedes Mal der Genehmigung des Landtages (Art. 103 VlU.). Seit 
dem Anfang der fünfziger Jahre trat der Staat selbst als Eisenbahn- 
unternehmer auf, indem er teils für eigene Rechnung Strecken baute 
und erwarb (z. B. die Ostbahn bezw. die Niederschlesisch-Märkische 
Bahn), teils Privatbahnen in Betrieb und Verwaltung nahm (so 1851 
die Bergisch-Märkische Bahn und 1857 die Oberschlesische Bahn). Auf 
diese Weise waren in Preußen Staatsbahnen und Privatbahnen neben- 
einander in Betrieb (das gemischte Staats= und Privatbahnsystem). 
Allmählich überwog aber das Staatsbahnsystem, indem der Staat sein 
Staatsbahnnetz durch den Hinzutritt der Bahnen der 1866 annektierten 
Staaten erheblich erweiterte. Auch die Erwerbung von Privatbahnen 
wurde staatlicherseits systematisch fortgesetzt. Namentlich in den Jahren 
1879—1884 wurden größere Privatbahnkomplexe in einer Gesamt- 
länge von jedesmal 3000—4000 km vom Staate erworben. Der 
Betrieb und die Verwaltung der meisten Privatbahnen ging auf den 
Staat in der Weise über, daß die Stammaktien gegen 4% bezw. 
3½ % konsolidierte Staatsanleihe umgetauscht wurden. Durch die 
Verstaatlichung der Eisenbahnen haben nicht nur die Verkehrsverhält- 
nisse, Handel und Industrie eine außerordentliche Steigerung erfahren, 
sondern auch die Volkswohlfahrt und die Landesverteidigung sind in 
erheblichem Maße gefördert worden. Die Vorteile der Staatsbahn- 
verwaltung liegen auch auf technischem Gebiete. Zeitgemäße Ver- 
besserung und Erneuerung des Betriebsmaterials, einheitliche Leitung, 
größere Gleichmäßigkeit und Stetigkeit der Tarife machten den Staats- 
bahnbetrieb zu einem mustergültigen und unerreichten. Endlich sind auch 
die Eisenbahnen unbeschadet der Förderung der Verkehrsinteressen und 
Berücksichtigung aller Neuerungen im Verkehrsleben eine der wichtigsten 
Einnahmequellen des Staates geworden. Von diesen Einnahmen kann 
nicht nur die Verzinsung der Eisenbahnschuld und der übrigen Staats- 
schuld erfolgen, sondern es können durch sie auch eine teilweise Tilgung 
der Staatsschuld und erhebliche Ausgaben für die Eisenbahnen selbst 
bestritten werden. 
Ülber die jeweilige Verwendung der Jahresüberschüsse ist durch das 
(sogen. Eisenbahngarantie-) Ges. vom 27. März 1882 (GS. S. 114) 
nähere Bestimmung getroffen. 
Die Überschüsse sollen hiernach verwandt werden zunächst zur Ver- 
zinsung der jeweiligen Staatseisenbahnkapitalschuld, sodann bis zu 
2200000 M. zur Ausgleichung eines etwaigen Fehlbetrages im Staats- 
haushalt, hierauf zur Tilgung der Eisenbahnschuld im Wege der Ab- 
schreibung bis zur Höhe von /4 vom Hundert dieser Schuld und erst 
der Rest nach Bestimmung des Staatshaushalts. 
Nach dem Gesetz, betr. die Bildung eines Ausgleichsfonds für die 
Eisenbahnverwaltung vom 3. Mai 1903 (GS. S. 155) soll ein 
etwaiger Überschuß des Staatshaushalts, welcher sich nach der Jahres- 
rechnung ergibt, zunächst zur Bildung oder Ergänzung eines Aus-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment