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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Staatssteuergesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 56. Allgemeines über das heutige direkte Staatssteuersystem (Überblick) und die Verwaltung der direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • A. Staatssteuergesetzgebung.
  • Erster Titel.
  • §. 56. Allgemeines über das heutige direkte Staatssteuersystem (Überblick) und die Verwaltung der direkten Steuern.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel.
  • B. Die Gemeinde-(Kommunal-)Steuergesetzgebung.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

196 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
jedoch grundsätzlich von derjenigen Behörde, die mit ihrer Berechnung 
oder Verwendung bezw. mit Leistung der Dienste, für die sie erfordert 
werden, betraut ist, einseitig erfolgen. OVG. E. Bd. 35 S. 102. 
Staats- oder Kommunalbeamte können nach Art. 102 der Verfassungs- 
urkunde nur auf Grund des Gesetzes Gebühren erheben. Dasselbe gilt 
für die von den Gerichten festzusetzenden Gebühren. Für die streitige 
Gerichtsbarkeit sind die Gebühren geregelt durch das deutsche Gerichts- 
kostengesetz vom 18. Juni 1878 (RGl. S. 141), jetzt in der Fassung 
der Bek. des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898 (REBl. S. 659), und 
für die nicht streitige Gerichtsbarkeit durch das preußische Gesetz vom 
25. Juni 1895 in die Fassung der Bek. vom 6. Oktober 1899 (GS. 
S. 325). Im übrigen können Gebühren in Preußen grundsätzlich durch 
Verordnung eingeführt werden. Auch den Gemeinden ist jetzt die 
Erhebung von Gebühren durch das Kommunalabgabengesetz gestattet. 
Zweites Kapitel. 
Das Steuerwesen. 
A. Staatsstenergesetzgebung. 
Erster Ditel. 
8 56. Allgemeines über das heutige direkte Staats- 
stenersystem (Uberblick) ## die Verwaltung der direkten 
IEuern. 
1. Das heutige direkte Staatssteuersystem. 
Der preußische Staatshaushaltsetat beruht im wesentlichen auf den 
direkten Staatssteuern. 
Als Formen des direkten Staatssteuersystems sind zu unterscheiden 
die Personalsteuer und die Ertragsteuern. 
Zu ersterer zählt die Einkommensteuer nebst der Ergänzungsteuer, 
zu letzteren gehören die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer nebst der 
Eisenbahnabgabe. 
Diesen verschiedenen Besteuerungsformen hafteten große und schwer 
empfundene Übelstände an. Die Hauptmängel waren: Die unzuläng- 
liche und ungleichmäßige Veranlagung der Einkommen, infolge der 
nicht genügenden Scheidung zwischen fundierten und nicht fundierten 
Einkommen, die mehrfache Besteuerung des Grundbesitzes und des 
Gewerbebetriebes sowohl durch die Einkommensteuer als durch die 
Ertragsteuer, die steuerliche Üüberlastung des Grundbesitzes im Vergleich 
zum Gewerbebetriebe, die ungleiche Veranlagung der Grundsteuer, die 
übermäßige Höhe der städtischerseits erhobenen Zuschläge (bis zu 
600 Prozent der Staatssteuer). 
Diese Ubelstände suchte die Miquelsche Steuerreform zu beseitigen. 
indem sie in den Jahren 1893—1895 eine durchgreifende Umgestaltung 
der direkten Staatssteuern und der Kommunalbesteuerung vornahm. 
Diese Steuerreform ist in vollem Umfang am 1. April 1895 in 
Kraft getreten. Ihr liegen zugrunde folgende Gesetze: 
  
 
	        

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