Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Gemeinde-(Kommunal-)Steuergesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 62. Gebühren und Beiträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • A. Staatssteuergesetzgebung.
  • B. Die Gemeinde-(Kommunal-)Steuergesetzgebung.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • §. 62. Gebühren und Beiträge.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 62. Gebühren und Beiträge. 225 
Vl. vom 31. Januar 1850 in Betracht, wonach Gebühren von 
Staats= und Kommunalbeamten nur auf Grund des Gesetzes erhoben 
werden können; sodann insbesondere für die alten Landesteile die Vor- 
schrift im § 17 der Sporteltaxordn. vom 25. April 1825, wonach es 
wegen der von den Unterbehörden zu erhebenden Sporteln bis auf 
weiteres bei der bestehenden Verfassung sein Bewenden behalten soll. 
Diese Verfassung kann auf Verleihungen, besonderen Privilegien, 
Sporteltaxordn. 2c. oder auf dem Herkommen beruhen. Zahlreiche 
Sporteln z. B. die Gebühren für die Ausfertigung der Gesindedienst- 
bücher (S 3 des Ges. vom 21., Februar 1872, GS. S. 160), für 
polizeiliche Verfügungen wegen Übertretungen (§ 6 des Ges. vom 
23. April 1883, GS. S. 65) sind beseitigt worden. 
Beiträge können die Gemeinden behus Deckung der Kosten für 
Herstellung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse 
erfordert werden, von denjenigen Grundeigentümern und Ge- 
werbetreibenden, denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile 
erwachsen, erheben. Sie müssen nur dann erhoben werden, wenn 
andernfalls die Kosten durch Steuern aufzubringen sein würden. Der 
Plan der Veranstaltung ist nebst einem Nachweise der Kosten offen aus- 
zulegen, und öffentlich mit dem Hinweis auf Geltendmachung etwaiger 
Einwendungen binnen 4 Wochen bekannt zu machen. In jedem Fall 
bedarf es zur Erhebung von Beiträgen der Genehmigung. Gegen 
den Beschluß der zuständigen Behörde steht den Beteiligten die Be- 
schwerde offen. 
Von dem K. bleiben im wesentlichen unberührt die Vorschriften 
des § 15 des Ges., betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen 
und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 
(GS. S. 561) mit der alleinigen Maßnahme, daß die im § 15 daselbst 
vorgesehenen Beiträge nach einem anderen, als dem dort vorgesehenen 
Maßstabe (dem Verhältnisse der Länge ihrer die Straße berührenden 
Grenze), insbesondere auch nach der bebauungsfähigen Fläche, bemessen 
werden dürfen, ferner die Vorschriften des Ges., betr. die Erhebung 
von Marktstandsgeld vom 26. April 1872 (GS. S. 513), die Be- 
stimmungen der Gesetze über die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser 
vom 18. März 1868 (GS. S. 277) und 9. März 1881 (GS. S. 273), 
ogl. auch Ges. betr. Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschau- 
ges., vom 23. Juni 1902 (GS. S. 209). 
Kurtaxen. Die Gemeinden können beschließen, in Kurorten für 
die Herstellung und Unterhaltung ihrer zu Kurzwecken getroffenen Ver- 
anstaltungen Vergütungen (Kurtaxen) zu erheben. Die Verpflichtung 
zur Leistung der Vergütungen ist nicht, wie bei den Gebühren, durch 
die Benutzung der Veranstaltungen bedingt (§ 12). Gemäß § 90 
KA. unterliegen auch die Kurtaxen der Beitreibung im Verwaltungs- 
zwangsverfahren nach Maßgabe der V. vom 15. November 1899 
(GS. S. 545). Durch vorstehende Bestimmung find die Kurtaxen, 
welche nach früherem Rechte rein privatrechtliche Forderungen der 
Gemeinden waren (OVG. E. Bd. 13 S. 229), öffentlichrechtliche 
Gemeindeabgaben geworden. Vgl. von Brauchitsch, Die neuen 
Altmann, Handöuch der Berfoffung I1. 15
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment