Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Gemeinde-(Kommunal-)Steuergesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 63. Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • A. Staatssteuergesetzgebung.
  • B. Die Gemeinde-(Kommunal-)Steuergesetzgebung.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • §. 63. Gemeindesteuern.
  • §. 64. Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer.
  • Vierter Titel.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

230 ö. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
gewerblich benutzten Räume einer Mietssteuer unterliegen. Die ver- 
schiedene Abstufung bedarf der Genehmigung (8 31). 
b) Gemeindeeinkommensteuer. 
a) Steuerpflicht. Nach § 33 KG. sind der Gemeindesteuer 
unterworfen: 
aa) diejenigen physischen Personen, welche in der Gemeinde ihren 
Wohnsitz haben hinsichtlich ihres gesamten innerhalb und außerhalb 
des preußischen Staatsgebietes gewonnenen Einkommens, insoweit das- 
selbe nicht von der Besteuerung freigelassen ist; 
bb) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde, ohne in derselben 
einen Wohnsitz zu haben, Grundvermögen, Handels= oder gewerbliche 
Anlagen, einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe oder 
außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben oder als Gesellschafter 
an dem Unternehmen einer G. m. b. H. beteiligt sind, hinsichtlich des 
ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens; 
c) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg- 
gewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, juristische Personen (ins- 
besondere auch Gemeinden und weitere Kommunalverbände), welche in 
der Gemeinde Grundvermögen, Handels= oder gewerbliche Anlagen, 
einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe, einschließlich 
des Bergbaues, betreiben oder als Gesellschafter an dem Unternehmen 
einer G. m. b. G. beteiligt sind, hinsichtlich des ihnen aus diesen 
Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens; 
dd) der Staatsfiskus bezüglich seines Einkommens aus den von ihm 
betriebenen Eisenbahn-, Bergbau= und sonstigen gewerblichen Unter- 
nehmungen, sowie aus Domänen und Forsten. 
ee) Neuanziehende können, auch wenn sie in der Gemeinde keinen 
Wohnsitz haben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zur Steuer 
herangezogen werden, sofern ihr Aufenthalt die Dauer von 3 Monaten 
übersteigt. 
Gemeindesteuern von Einkommen dürfen nur auf Grund der Ver- 
anlagung zur Staatseinkommensteuer und in der Regel nur in der 
Form von Zuschlägen erhoben werden. Diese Zuschläge müssen gleich- 
mäßig sein. Zuschläge zur Ergänzungsteuer sind unzulässig. Be- 
sondere Gemeindeeinkommensteuern sind nur aus besonderer Ver- 
anlassung vorbehaltlich der Genehmigung zulässig. 
Von der Gemeindeeinkommensteuer sind unbeschränkt persönlich 
befreit: Die Mitglieder des königlichen Hauses und des hohenzollernschen 
Fürstenhauses. Beschränkt befreit d. h. unter der Voraussetzung 
der Gegenseitigkeit sind die beglaubigten Vertreter fremder Mächte und 
die zum Bundesrat Bevollmächtigten nebst ihren Beamten, sowie die 
sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder besonderer Vereinbarung 
mit anderen Staaten Befreiten. Ausgeschlossen sind diese Befreiungen, 
sofern in den betreffenden Staaten nicht Gegenseitigkeit gewährt wird. 
Für die Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staats- 
beamten, Beamten des königlichen Hofes, der Geistlichen, Kirchendiener 
und Elementarschullehrer, sowie der Witwen und Waisen gilt auch 
weiterhin der § 41 der V. vom 23. September 1867 (GS. S. 1648).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment