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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Volume count:
2
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 67. 2. Polizeiliche Maßnahmen (Polizeiverordnung und -verfügung).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Erster Titel.
  • §. 66. 1. Begriff. Polizeigewalt. Grenzen derselben. Die verschiedenen Zweige der Polizei.
  • §. 67. 2. Polizeiliche Maßnahmen (Polizeiverordnung und -verfügung).
  • Zweiter Titel.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

264 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publikum oder 
einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren veranlaßt 
werden. Die in dem Rahmen der vorerwähnten Schranke befindlichen 
Gegenstände sind im einzelnen näher bezeichnet im § 6 des Ges. über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850. Danach gehören zu den 
Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften: 
8 der Schutz der Personen und des Eigentums; 
b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen 
Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken, Ufern, Gewässern; 
Obber Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nahrungs- 
mitteln; 
d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein 
einer größeren Anzahl von Personen; 
e) das öffentliche Interesse in bezug auf die Aufnahme und Be- 
herbergung von Fremden; die Wein-, Bier= und Kaffeewirtschaften und 
sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und Getränken. 
1) Sorge für Leben und Gesundheit; 
8) Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bauausführungen sowie gegen 
gemeinschädliche und gemeingefährliche Handlungen, Unternehmungen 
und Ereignisse überhaupt; 
B) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen, 
Weinberge usw.; 
i) alles andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und 
ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß. 
In vorstehender Aufzählung hat die unter i) enthaltene General-= 
klausel, mit der auch § 12 des Ges., nach dem die Polizeiverordnungen 
sich auch auf alle anderen Gegenstände beziehen können, deren polizei- 
liche Regelung durch die Verhältnisse der Gemeinden oder des Bezirks 
erfordert wird, in Einklang steht, Bedenken hervorgerufen. Der 
herrschenden Meinung nach wird jedoch anzunehmen sein, daß mit 
jenen Generalklauseln den Polizeibehörden nur die Möglichkeit gewährt 
werden sollte, innerhalb des landrechtlichen Rahmens und der in § 6 
a—h ergänzenden Bestimmungen des Ges. vom 11. März 1850 
polizeiliche Vorschriften ähnlicher Art zu erlassen, sofern sie im be- 
sonderen Interesse ihrer Gemeinden bezw. ihres Bezirks geboten sind. 
Prüfung der Gültigkeit von Polizeiverordnungen. 
Die Rechtskontrolle bezüglich der Polizeiverordnungen erfolgt nur indirekt. 
Handelt es sich um Strafen wegen Zuwiderhandlungen gegen die 
Verordnungen, so erfolgt die Prüfung durch den Polizeirichter (§ 17 
des Ges. vom 11. März 1850). Stützt sich eine polizeiliche Verfügung 
auf eine Polizeiverordnung oder wird behauptet, daß sie derselben zu- 
widerlaufe, so erfolgt die Prüfung durch den Verwaltungsrichter. 
Beide haben nur die gesetzliche Gültigkeit zu prüfen, nicht aber die 
Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verordnung (§ 127 Absl. 3 
Nr. 2 LVR.). Vgl. OVG. E. Bd. 8 S. 292, 331; Bd. 9 S. 353; 
Bd. 29 S. 389 in v. Kamptz Bd. 4 S. 744. Die Prüfung hat sich 
demnach nur auf folgende Punkte zu erstrecken: 
a) ob die Behörde zum Erlaß der Polizeiverordnung berechtigt war;
	        

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