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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 68. Organisation der Polizeibehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • §. 68. Organisation der Polizeibehörden.
  • §. 69. Kriminal-(Straf-)polizei. Gerichtliche Polizei (Stellung unter Polizeiaufsicht. Aufenthaltsbeschränkung. Polizeigewahrsam. Zwangsweise Vorführung. Feuerlöschpolizei. Feuerlöschordnungen. Spritzenverbände.)
  • §. 70. Sicherheitspolizei. (Polizeistrafrecht.)
  • §. 71. Ordnungs- und Sittenpolizei. (Theaterzensur).
  • §. 72. Gesundheitspolizei.
  • §. 73. Polizeikosten.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

268 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Dieselbe Stellung nehmen auf dem flachen Lande die Amts= oder 
Gemeindediener ein. 
Reichen die vorhandenen Exekutivorgane zur Herstellung der Ruhe, 
Ordnung und Sicherheit nicht aus, so kann nach der Geschäftsanweisung 
für die Regierungen vom 31. Dezember 1825 um militärische 
Hilfe ersucht werden. Das Ersuchen soll, von Notfällen abgesehen, 
durch den Oberpräsidenten an das Generalkommando gerichtet werden. 
§ 69. Kriminal-(Straf-polizei. Gerichtliche Polizei. 
Die gerichtliche Polizei umfaßt jede Tätigkeit der Polizei- 
behörden zur Unterstützung der Strafrechtspflege (OVG. U. vom 1. Juni 
1897 Bd. 32 S. 387 in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 501). 
Die Polizeibehörden dienen hierbei insbesondere als Hilfsorgane 
der Staatsanwaltschaft. Im § 153 des deutschen Gerichtsverfassungs- 
gesetzes werden die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes als 
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichnet, welche in dieser Eigen- 
schaft verpflichtet sind, den Anordnungen der Staatsanwälte bei dem 
Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge 
zu leisten. Dadurch werden aber die Polizeibeamten nicht Beamte 
der Staatsanwaltschaft in dem Sinne, daß sie als Mitglieder oder 
Vertreter der Staatsanwaltschaft als Behörde betrachtet werden können. 
Aus diesem Grunde hat deshalb auch ein bei Beamten des Polizei- 
und Sicherheitsdienstes nur mündlich vorgebrachter Strafantrag keine 
Wirksamkeit (§ 156 St PO.). (R. Urt. vom 23. November 1880. 
E. Bd. 3 S. 55.) Welche Beamten des Polizei= und Sicherheits- 
dienstes zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestimmt sind, ist 
den Landesregierungen überlassen, für Preußen maßgebend Verf. des 
Justiz= und des Ministers des Innern vom 15. September 1879 
(JIMl. S. 349). Im einzelnen ist die Tätigkeit der Polizei zur 
Unterstützung der Strafrechtspflege dahin geregelt: Zwecks Vorbereitung 
der öffentlichen Klage können Anzeigen strafbarer Handlungen oder 
Anträge auf Strafverfolgung auch bei den Behörden und Beamten 
des Polizei= und Sicherheitsdienstes mündlich oder schriftlich angebracht 
werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden (§ 156 St PO.). 
Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natür- 
lichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten 
gefunden, so sind die Polizei= und Gemeindebehörden zur sofortigen 
Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter verpflichtet 
(§ 157 St PO.). Zwecks Erforschung des Sachverhalts behufs Er- 
hebung der öffentlichen Klage kann die Staatsanwaltschaft Ermittlungen 
jeder Art durch die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheits- 
dienstes vornehmen lassen; letztere sind verpflichtet, dem Ersuchen oder 
Auftrage der Staatsanwaltschaft zu genügen (§ 159 StPO). Dagegen 
besteht eine allgemeine Rechtspflicht, von den Polizeibehörden und den 
Organen der Polizei in betreff begangener Straftaten sich als Zeuge 
vernehmen zu lassen, nicht; die Polizeibehörden haben keinen Zeugnis- 
zwang. Unter den sonstigen Befugnissen der Polizeibehörden sind noch 
hervorzuheben, daß sie allgemein verpflichtet sind, strafbare Handlungen 
  
 
	        

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