Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 69. Kriminal-(Straf-)polizei. Gerichtliche Polizei (Stellung unter Polizeiaufsicht. Aufenthaltsbeschränkung. Polizeigewahrsam. Zwangsweise Vorführung. Feuerlöschpolizei. Feuerlöschordnungen. Spritzenverbände.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • §. 68. Organisation der Polizeibehörden.
  • §. 69. Kriminal-(Straf-)polizei. Gerichtliche Polizei (Stellung unter Polizeiaufsicht. Aufenthaltsbeschränkung. Polizeigewahrsam. Zwangsweise Vorführung. Feuerlöschpolizei. Feuerlöschordnungen. Spritzenverbände.)
  • §. 70. Sicherheitspolizei. (Polizeistrafrecht.)
  • §. 71. Ordnungs- und Sittenpolizei. (Theaterzensur).
  • §. 72. Gesundheitspolizei.
  • §. 73. Polizeikosten.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

260 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Verfügungen festsetzen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung verfügen. 
Die polizeiliche Strafverfügung ist auch gegen Beschuldigte im Alter 
von 12—18 Jahren zulässig. Wird Geldstrafe festgesetzt, so ist zugleich 
die für den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe 
tretende Haft zu bestimmen. Die festzusetzende Strafe darf den 
Betrag von dreißig Mark, die Haft, auch wenn sie an die Stelle 
einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt, die Dauer von drei Tagen 
nicht überschreiten. Erachtet der Polizeiverwalter eine höhere Strafe 
für gerechtfertigt, so muß die Verfolgung dem Amtsanwalte überlassen 
werden (§ 1). Die Festsetzung einer Strafe durch die Polizeibehörde 
findet nicht statt: 
à) bei Übertretungen, für deren Aburteilung die Rheinschiffahrts- 
gerichte, die Elbzollgerichte oder die Gewerbegerichte zuständig sind; 
b) bei Ubertretung der Vorschriften über die Erhebung öffentlicher 
Abgaben und Gefälle; 
c) bei Übertretung bergpolizeilicher Vorschriften. 
Für Inhalt, Form, Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind die 
strafprozessualen Vorschriften maßgebend, welche in das preußische 
Gesetz von 1883 mit aufgenommen sind. 
Bezüglich der Militärpersonen ist jetzt § 2 der Militärstrafgerichts- 
ordnung vom 1. Dezember 1898 (Rel. S. 1198) maßgebend. 
Danach bleibt den bürgerlichen Behörden die Untersuchung und Ent- 
scheidung wegen Zuwiderhandlungen gegen Finanz= und Polizei-, Jagd- 
und Fischereigesetze, sowie gegen Verordnungen dieses Inhalts überlassen, 
wenn die Handlung nur mit Geldstrafe und Einziehung oder mit einer 
dieser Strafen bedroht ist. Der Vollzug der an die Stelle der Geld- 
strafe tretenden Freiheitsstrafe ist mittels Ersuchens der Polizeibehörde 
zu bewirken. 
Besondere Funktionen werden der Polizei zugewiesen infolge der von 
den Gerichten bei gewissen Delikten im Urteil auszusprechenden Stellung 
unter Polizeiaussicht und Uberweisung an die Landespolizeibehörde, 
wodurch letztere das Recht erhält, die dazu Verurteilten bis zu zwei 
Jahren einem von dem Landarmenverbande zu unterhaltenden Arbeits- 
hause zu überweisen. 
Über die Stellung unter Polizeiaufsicht (StGBB. § 38, 
preußische Instruktion vom 12. April 1871 Verw. MBl. S. 113 
und Bundesratsbeschluß vom 16. Juni 1872. (Bek. vom 9. August 
1872, RZBl. S. 1967) ist im einzelnen noch hervorzuheben: 
Wenn in einem strafgerichtlichen Urteile neben der Freiheitsstrafe 
auf die Zulässigkeit von Polizeiaussicht erkannt worden ist, so erhält 
dadurch die höhere Landespolizeibehörde d. i. der Regierungspräsident 
die Befugnis, nach Anhörung der Gefängnisverwaltung den Ver- 
urteilten auf die Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizeiaufsicht 
zu stellen. Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die 
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Bei vorläufig zur 
Entlassung gekommenen Verurteilten wird die Freiheitsstrafe erst mit 
dem Tage als beendet angesehen, an welchem die im Erkenntnisse 
festgesetzte Strafzeit abgelaufen ist. Die gerichtlich ausgesprochene
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment