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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 70. Sicherheitspolizei. (Polizeistrafrecht.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • §. 68. Organisation der Polizeibehörden.
  • §. 69. Kriminal-(Straf-)polizei. Gerichtliche Polizei (Stellung unter Polizeiaufsicht. Aufenthaltsbeschränkung. Polizeigewahrsam. Zwangsweise Vorführung. Feuerlöschpolizei. Feuerlöschordnungen. Spritzenverbände.)
  • §. 70. Sicherheitspolizei. (Polizeistrafrecht.)
  • §. 71. Ordnungs- und Sittenpolizei. (Theaterzensur).
  • §. 72. Gesundheitspolizei.
  • §. 73. Polizeikosten.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 70. Die Sicherheitspolizei. (Polizeistrafrecht.) 267 
der Sprengstoffe sind noch besondere gesetzliche Bestimmungen ergangen 
durch das RG. gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen 
Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGl. S. 61) und 
Bek. des Bundesrats zu demselben v. 13. März 1885 (Rl. S. 78) 
und vom 16. April 1891 (Rel. S. 91). Seit dem Inkrafttreten 
des Ges. vom 9. Juni 1884 unterliegt die Übertretung aller den 
„Verkehr,“ d. h. die Herstellung, den Vertrieb, den Besitz und die 
Einführung von Sprengstoffen betreffenden bereits bestehenden oder 
noch zu erlassenden landespolizeilichen Bestimmungen fortan der 
härteren Strafbestimmung des § 9 dieses Gesetzes. Insoweit ist § 367 
Nr. 5 St GB. abgeändert worden (RG. Urt. vom 15. Oktober 1885 
E. in Stfs. Bd. 13 S. 22). Für Preußen kommen bezüglich der 
Sprengstoffe noch in Betracht: Min. Pol.-V. vom 19. Oktober 1893 
(Ml. S. 225), erg. 29. Juni 1898 (MBl. 99 S. 58) nebst Verf. 
vom 27. Februar 1894 (MBl. S. 47). Nach der Reichsgewerbe- 
ordnung dürfen im Umherziehen weder Sprengstoffe, noch leicht ent- 
zündliche Ole oder Spiritus aufgekauft oder feilgeboten werden (G0. 
88 56“ und 146)0. 
Für Dampfkessel-, Schießpulver-, Zündstoff= und ähnliche Fabriken 
find besondere Sicherungsvorschriften getroffen. 
Ülber Feuerlöschwesen siehe S. 264. 
Zwecks Verhütung von Unfällen durch Tiere finden sich an 
strafgesetzlichen Vorschriften folgende: Mit Geldstrafe bis zu 60 M. 
oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: wer in Städten oder 
Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder auf öffentlichen 
Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr 
Pferde einfährt oder zureitet (§ 366 Nr. 2 St G.), wer in Städten 
mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute oder Schelle fährt 
(§ 366 Nr. 4 StGB.), wer Tiere in Städten oder Dörfern, auf 
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten, 
wo sie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere Weise Schaden 
anrichten können, mit Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheits- 
maßregeln stehen läßt oder führt (§ 366 Nr. 5 StG.), wer Hunde 
auf Menschen hetzt (§ 366 Nr. 6 St GB.). Wer ohne polizeiliche 
Erlaubnis gefährliche wilde Tiere hält, oder wilde oder bösartige 
Tiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer die erforderlichen 
Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen unterläßt, wird 
sogar gemäß ¾ 367 Nr. 11 StG. mit Geldstrafe bis zu 150 M. 
oder mit Haft bestraft. Neben dieser strafrechtlichen Ahndung wegen 
Außerachtlassung der mit dem Halten von Tieren verbundenen Vorsicht 
und Sorgfalt besteht für den Tierhalter und den Aufseher eine weit- 
gehende zivilrechtliche Haftung für allen durch das Tier verursachten 
Schaden (§§ 833, 834 BGB.). 
8 71. Ordunngs- und Sittenpolizei. 
Über den Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 10 II, 17 
ALR. ist bereits im § 66 gesprochen worden. Hier handelt es sich nur 
darum die einzelnen Anwendungsfälle der Ordnungspolizei festzustellen: 
 
	        

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