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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 72. Gesundheitspolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • §. 68. Organisation der Polizeibehörden.
  • §. 69. Kriminal-(Straf-)polizei. Gerichtliche Polizei (Stellung unter Polizeiaufsicht. Aufenthaltsbeschränkung. Polizeigewahrsam. Zwangsweise Vorführung. Feuerlöschpolizei. Feuerlöschordnungen. Spritzenverbände.)
  • §. 70. Sicherheitspolizei. (Polizeistrafrecht.)
  • §. 71. Ordnungs- und Sittenpolizei. (Theaterzensur).
  • §. 72. Gesundheitspolizei.
  • §. 73. Polizeikosten.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 72. Gesundheitspolizei. 283 
tische Jahr entsprochen hat. Der ärztlichen Prüfung hat die Ablegung 
der ärztlichen Vorprüfung vorherzugehen. Ausländern kann die 
Approbation auf Grund der im Inlande bestandenen Prüfungen er- 
teilt werden. 
Die Zulassung zu den Prüfungen und zum praktischen Jahre sowie 
die Erteilung der Approbation sind zu versagen, wenn schwere straf- 
rechtliche und sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Entscheidung er- 
folgt endgültig durch die zuständige Zentralbehörde, ist bindend für 
alle Zentralbehörden (§ 1) und diesen durch Vermittelung des Reichs- 
kanzlers mitzuteilen (§ 2). 
Die Voraussetzungen der ärztlichen Vorprüfung, der Prüfung und 
des sogen. praktischen Jahres werden in der Prüfungsordn. §§ 3—62 
geregelt. 
Zwecks Erteilung der Approbation hat der Kandidat unter Vor- 
legung der erforderlichen Zeugnisse betreffs seiner Qualifikation und 
eines polizeilichen Führungszeugnisses den Antrag auf Approbation bei 
der zuständigen Zentralbehörde zu stellen. Auch hat er nachzuweisen, 
daß er mindestens zwei öffentlichen Impfungs= und ebensovielen Wieder- 
impfungsterminen beigewohnt hat. Zuständig für die Erteilung der 
Approbation ist die Zentralbehörde, in deren Bezirke der Kandidat die 
ärztliche Prüfung bestanden hat. 
Die Bekanntmachung der Approbierten erfolgt durch den Reichs- 
anzeiger (Beschl. des Bundesrats vom 8. November 1871 und 
8. Dezember 1881). 
Das Honorar für die ärztliche Tätigkeit, soweit Privat- 
praxis in Frage kommt, unterliegt der freien Vereinbarung; nur 
mangels einer solchen gilt für Preußen seit 1. Januar 1897 für 
approbierte Arzte und Zahnärzte die Gebührenordnung vom 15. Mai 
1896 (M Bl. S. 105). Diese Gebührenordnung hat nur zivilrechtliche 
Bedeutung und findet keine Anwendung für amtliche Geschäfte der 
Arzte und für die Tätigkeit öffentlich angestellter Arzte. Bezüglich der 
gerichtsärztlichen, medizinal= oder sanitätspolizeilichen Tätigkeit sind 
maßgebend für die Honorarsätze Ges. vom 9. März 1872 (GS. S. 265), 
sowie V. vom 4. November 1874 (GS. S. 354), welch letztere den 
Ersatz der Fuhrkosten regelt. 
Zum Bereiten und Verkaufen von Arzneimitteln (Dispensieren) sind 
die Arzte nicht befugt (preuß. ALN. II, 8 § 460; § 367 Nr. 3 StG.). 
Nur ausnahmsweise ist es gestattet: » 
a) An Orten, in denen sich keine Apotheke befindet, ist den Ärzten 
das Halten einer Hausapotheke für die notwendigsten Fälle (Titel 1 
8 14 Apothekerordn. vom 11. Oktober 1801) erlaubt. 
b) Zahnärzte dürfen äußerliche Arzneimittel für ihre Patienten 
*3 und feilhalten (Reskr. betr. die Zahnärzte vom 11. Februar 
1812). 
) Approbierten Medizinalpersonen ist die Befugnis zum Selbst- 
dispensieren der nach homöopathischen Grundsätzen bereiteten Arznei- 
mittel durch Kab. O. vom 11. Juli 1843 nebst Reglement vom 20. Juni 
1843 (GS. S. 305) eingeräumt.
	        

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