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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 72. Gesundheitspolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • §. 68. Organisation der Polizeibehörden.
  • §. 69. Kriminal-(Straf-)polizei. Gerichtliche Polizei (Stellung unter Polizeiaufsicht. Aufenthaltsbeschränkung. Polizeigewahrsam. Zwangsweise Vorführung. Feuerlöschpolizei. Feuerlöschordnungen. Spritzenverbände.)
  • §. 70. Sicherheitspolizei. (Polizeistrafrecht.)
  • §. 71. Ordnungs- und Sittenpolizei. (Theaterzensur).
  • §. 72. Gesundheitspolizei.
  • §. 73. Polizeikosten.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

284 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Mit Geldstrafe bis zu 300 M. und im Unvermögensfalle mit Haft 
wird bestraft nach § 147 Ziff. 3 der GO., wer ohne hierzu approbiert 
zu sein, sich als Arzt bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel beilegt, 
durch den der Glaube erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine 
geprüfte Medizinalperson. Die im Auslande erworbenen Approbationen 
als Medizinalpersonen berechtigen zur Titelführung nicht. 
Zur Wahrnehmung der ärztlichen Berufs= und Standesinteressen 
und zur Erörterung aller Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheits- 
pflege ist für jede Provinz eine Arztekammer errichtet, deren Mit- 
glieder von den Arzten der betreffenden Provinz auf 3 Jahre gewählt 
werden. Die Aufsicht führt der Oberpräsident. Jede Arztekammer 
ist befugt, von den wahlberechtigten Arzten des Kammerbezirks einen 
von ihr festzusetzenden jährlichen Beitrag zur Deckung ihres Kassen- 
bedarfs zu erheben. Soweit der Beschluß die Höhe des Beitrages und 
die Festsetzung des Beitragsfußes betrifft, bedarf er der Genehmigung 
des Oberpräsidenten. Die Kasse der Arztekammer hat alle Rechte einer 
juristischen Person und wird von dem Vorstande der Ärztekammer ver- 
waltet und nach außen vertreten. Den Kassenführer wählt der Vor- 
stand der Arztekammer für die Dauer der Amtszeit aus seiner Mitte 
(§§ 49 ff. d. Ges. vom 25. November 1899 (GS. S. 565). 
Für den Bezirk jeder Ärztekammer ist ein är ztliches Ehren- 
gericht, für den Umfang der Monarchie ein ärztlicher Ehren- 
gerichtshof gebildet worden.!) Die Zuständigkeit des Ehrengerichts 
erstreckt sich auf die approbierten ärzte, ausschließlich der beamteten, 
der Militär= und Marineärzte. Das Ehrengericht hat die Aufrecht- 
erhaltung der ärztlichen Standesehre und insbesondere die Erfüllung 
der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen. Neben dieser ehren- 
gerichtlichen Strafgewalt, wobei jedoch derselben insofern eine 
Schranke (im § 3 Abs. 2 des Ges. vom 25. November 1899 [GS. 
S. 5651) gezogen ist, als politische, wissenschaftliche und religiöse 
Handlungen eines Arztes als solche niemals den Gegenstand eines 
ehrengerichtlichen Verfahrens bilden können, hat das Ehrengericht auch 
die Beilegung von Streitigkeiten zu vermitteln, welche sich aus dem 
arztlichen Berufsverhältnisse zwischen Arzten oder zwischen einem 
Arzte oder einer anderen Person ergeben. Das Ehrengericht besteht 
aus dem Vorsitzenden, drei Mitgliedern der Arztekammer und aus 
einem von dem Vorstande der Arztekammer für die Dauer von 6 Jahren 
gewählten richterlichen Mitglied eines ordentlichen Gerichts (5 Mit- 
glieder und 5 Stellvertreter). Das förmliche ehrengerichtliche Ver- 
fahren besteht in Voruntersuchung und Hauptverhandlung. Die 
Voruntersuchung bildet einen integrierenden Teil des förmlichen 
ehrengerichtlichen Verfahrens. Ihr Zweck ist, den Tatbestand völlig 
klarzustellen, auch den von dem Angeschuldigten angetretenen Ent- 
lastungsbeweis zu erheben. Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich 
und kann stattfinden, auch wenn der Angeschuldigte trotz Vorladung 
1) Vgl. Gesetz, betr. die ärztlichen Ehrengerichte, das Umlagerecht und die Kassen 
der ÄArztekammern vom 25. November 1899 (GS. S. 565). Hierzu Altmann, F., Arztl. 
Ehrengerichte u. ärzll. Standesorganisation in Preußen. Kommentar. Berlin 1900.
	        

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