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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 72. Gesundheitspolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • §. 68. Organisation der Polizeibehörden.
  • §. 69. Kriminal-(Straf-)polizei. Gerichtliche Polizei (Stellung unter Polizeiaufsicht. Aufenthaltsbeschränkung. Polizeigewahrsam. Zwangsweise Vorführung. Feuerlöschpolizei. Feuerlöschordnungen. Spritzenverbände.)
  • §. 70. Sicherheitspolizei. (Polizeistrafrecht.)
  • §. 71. Ordnungs- und Sittenpolizei. (Theaterzensur).
  • §. 72. Gesundheitspolizei.
  • §. 73. Polizeikosten.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 72. Gesundheitspolizei. 289 
geführt werden, die in einen besonderen Fonds fließt, der ausschließ- 
lich zu verwenden ist im Interesse des Apothekerstandes und zur all- 
mählichen Ablösung von Realkonzessionen. Zu diesem Zwecke soll der 
Fonds ein Vorkaufsrecht erhalten. Überdies soll die Verwaltungs- 
behörde bei jedem Besitzwechsel den Preis kontrollieren können und ihn 
nach sachverständiger Schätzung auf die dem wirklichen Wert entsprechende 
Höhe herabsetzen dürfen. Neben der Durchführung des Grundsatzes 
der unübertragbaren Personalkonzession sucht der Entwurf auch die 
gewerbliche Seite des Apothekenwesens für das ganze Reich einheitlich 
zu regeln. 
3. Die Gesundheitspolizei in Preußen. 
a) Überblick. Den Fortschritten der medizinischen und hygienischen 
Wissenschaft entsprechend befindet sich die Gesundheitspolizei in fort- 
gesetztem Fluß. Fortdauernd werden ihr neue Aufgaben gestellt, durch 
die sie gezwungen wird, ihren Wirkungskreis zu erweitern. Schwierig 
ist es daher, eine scharfe Umgrenzung ihres Arbeitsfeldes zu geben, 
da die staatliche Tätigkeit gerade auf diesem Gebiete sich in fast allen 
Verwaltungszweigen zeigt. Im allgemeinen wird man die staatliche 
Fürsorgetätigkeit auf dem Gebiete der Gesundheitspolizei dahin um- 
grenzen können, daß man eine Gefahren vorbeugende und eine Gefahren 
bekämpfende Tätigkeit unterscheidet. Gerade die erstere Tätigkeit, 
welche bezweckt, nicht nur die Gefahren, welche durch ansteckende Krank- 
heiten, durch den Verkehr mit Giften (Berührung mit Leichen und 
schädlichen Ausdünstungen), herbeigeführt werden, zu bekämpfen, sondern 
viel weiter gehend auch die Beseitigung der Gefahren, welche durch 
mangelhafte Nahrung (Alkoholmißbrauch), Wohnung, Wartung, Kinder- 
pflege, Beschäftigung verursacht werden, erstrebt, greift in die ver- 
schiedensten Spezialgebiete ein. Bei der Erörterung dieser sind daher 
auch diese Fragen zu berücksichtigen. An dieser Stelle sind nur die- 
jenigen Gebiete zu erörtern, welche dem allgemeinen Gesundbeits- 
zwecke dienen. 
b) Einzelne Gebiete der Gesundheitspolizei. Sovweit die 
Bekämpfung und Verhütung ansteckender und gemeingefährlicher Krank- 
heiten in Frage kommt, ist seit Gründung des Deutschen Reichs gemäß 
Art. 4 Nr. 15 der RV. das Reich und dessen Gesetzgebung ausschließ- 
lich zuständig. Das Reich hat sich auf diesem Gebiete nach den ver- 
schiedensten Richtungen hin betätigt. Das Nähere hierüber siehe in meinem 
Handbuch Bd. 1 § 123 S. 374. Nur soweit die Reichsgesetzgebung 
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten in den Bereich der 
reichsgesetzlichen Regelung noch nicht gezogen hat, ist eine Zuständigkeit 
der Landesgesetzgebung gegeben und aufrecht erhalten (§ 48 des 
RG. vom 30. Juni 1900 RGBl. S. 306). In Preußen sind des- 
halb noch besondere gesetzliche Bestimmungen getroffen bezüglich der- 
jenigen übertragbaren Krankheiten, welche nicht von der Reichsgesetz- 
gebung betroffen sind (also außerhalb des Rahmens des § 1 des 
RG. vom 30. Juni 1900 fallen). Für Preußen gilt jetzt Gesetz vom 
28. August 1905 (GS. S. 373), welches abgesehen von der reichs- 
gesetzlich schon bestehenden Anzeigepflicht noch für jede Erkrankung und 
Altnann, Handbuch der Bersasfung II. 19
	        

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