Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 75. Die Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • §. 74. Entwicklungsgeschichte. (Überblick.)
  • §. 75. Die Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821.
  • §. 76. Das Ablösungsgesetz vom 2. März 1850 (Die Grundzüge des Ablösungsgesetzes. Gliederung des Gesetzes. Inhaltsangabe).
  • §. 77. Das Rentenbankgesetz.
  • §. 78. Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten. Generalkommissionen. Spezialkommissare. Kreisvermittlungsbehörden. Oberlandeskulturgericht. Das formelle Verfahren. (Ges. vom 10. Oktober 1899) Unschädlichkeitsattest.
  • §. 79. Die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen.
  • §. 80. Schutzmaßregeln zur Erhaltung des Besitzstandes der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 76. Das Ablösungsgesetz. 301 
nötig würde, kann die Entschädigung in Rente, Naturalleistungen und- 
Kapital bestehen (§ 60). Die auseinandergesetzten Teilnehmer erhalten 
die ihnen angewiesene Entschädigung zur ausschließlichen Benutzung und. 
freien Verfügung, insofern ihr Besitzrecht und ihre Schuldenverbindung. 
keine Einschränkung begründen (§ 141). Die Entschädigung, die jeder 
Teilhaber durch die Auseinandersetzung erhält, ist ein Surrogat der 
dafür abgetretenen Grundstücke oder dadurch abgelöster Berechtigungen 
und erhält daher in Ansehung ihrer Befugnisse, Lasten und sonstigen 
Rechtsverhältnisse die Eigenschaften der Grundstücke, für welche sie ge- 
geben worden (§ 147). Der durch die anderweitige Verteilung des 
Landes betroffene Pächter kann die Pacht kündigen oder muß sich mit. 
der Benutzung der dem gepachteten Gute für die ihm verpachteten Gegen- 
stände angewiesene Entschädigung auf die Dauer der Pachtzeit begnügen 
(§ 159). Uber die Einschränkungen der Gemeinheiten wird. 
bestimmt, daß jeder Eigentümer mit Dienstbarkeiten belasteter Grundstücke- 
und jeder Miteigentümer von Gemeingründen verlangen kann, daß die- 
Teilnehmungsrechte der Dienstbarkeits= und Mitberechtigten auf eim 
bestimmtes Maß festgesetzt werden, und danach die Benutzung geordnet 
werde (§ 166). Regulierungen dieser Art werden von der Gemein- 
heitsteilungsbehörde bewirkt, etwaige Streitigkeiten von dieser ent- 
schieden (88 166, 170). Jeder Ackerbesitzer kann die Ausweisung des 
hutfreien Drittels von seinen Ländereien verlangen (§8 181 ff.). Die 
Naturalteilung eines gemeinschaftlichen Waldes ist ganz oder teilweise 
nur dann zulässig, wenn entweder die einzelnen Teile zur forstmäßigen 
Benutzzung geeignet bleiben, oder sie vorteilhaft als Acker oder Wiesen 
benutzt werden können (8 109). 
  
8 76. Das Ablösungsgesetz. 
Viel umfassender und radikaler ist bezüglich der Ablösung der Real- 
lasten und der Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Ver- 
hältnisse das Gesetz vom 2. März 1850 (GS. S. 77). Dieses 
Gesetz stellt sich als umfassende Kodifikation des Agrarrechts dar, 
welches zu einer Konsolidation der ländlichen Verhältnisse führte und 
die Grundlage zu einer freien und ungehinderten Entwicklung der 
Landwirtschaft bildete. 
Im Zusammenhang mit diesem Gesetz steht das unter demselben. 
Datum Flesee Gesetz über die Errichtung von Rentenbanken (GS. 
S. 112)0. 
Die Grundzüge des Ablösungsgesetzes. 
1. Gliederung des Gesetzes. Das Gesetz gliedert sich in 
4 Abschnitte, von denen Abschnitt 1 in den §§ 2—5 die ohne Ent- 
schädigungen aufgehobenen Berechtigungen aufzählt, Abschnitt 2 behandelt 
in 11 Titeln in den §§ 6—72 die Ablösung der Reallasten, der 
3. Abschnitt in den §§ 73— 90 ist der Regulierung der gutsherrlichen 
und bäuerlichen Verhältnisse behufs der Eigentumsverleihung gewidmet, 
während Abschnitt 4 in den §§ 91—114 allgemeine Bestimmungen. 
enthä
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment