Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 76. Das Ablösungsgesetz vom 2. März 1850 (Die Grundzüge des Ablösungsgesetzes. Gliederung des Gesetzes. Inhaltsangabe).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • §. 74. Entwicklungsgeschichte. (Überblick.)
  • §. 75. Die Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821.
  • §. 76. Das Ablösungsgesetz vom 2. März 1850 (Die Grundzüge des Ablösungsgesetzes. Gliederung des Gesetzes. Inhaltsangabe).
  • §. 77. Das Rentenbankgesetz.
  • §. 78. Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten. Generalkommissionen. Spezialkommissare. Kreisvermittlungsbehörden. Oberlandeskulturgericht. Das formelle Verfahren. (Ges. vom 10. Oktober 1899) Unschädlichkeitsattest.
  • §. 79. Die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen.
  • §. 80. Schutzmaßregeln zur Erhaltung des Besitzstandes der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

302 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
2. Inhaltsangabe. Das Gesetz hebt zunächst gewisse feudale 
oder gutsherrliche Realrechte ohne Entschädigung auf, insbesondere 
das Obereigentum des Lehns-, Guts= oder Grundherrn und des Erb- 
zinsherrn, desgleichen das Eigentumsrecht des Erbverpächters, das 
grund= oder gutsherrliche Heimfallsrecht an Grundstücken und Gerecht- 
samen jeder Art, die Verkaufs-, Näher= und Retraktrechte an Immobilien, 
die auf Grundstücken haftende Verpflichtung, gegen das in der Gegend 
übliche Tagelohn zu arbeiten. Ferner werden noch eine Reihe von 
Berechtigungen ohne Entschädigung aufgehoben, wie das Widerspruchs- 
recht gegen die Zerstückelung eines abgaben= und leistungspflichtigen 
Grundstücks, die Abgaben= und Leistungspflicht der Nichtangesessenen 
an die bisherige Guts-, Grund= oder Gerichtsherrschaft, soweit sie aus 
diesem Verhältnis herzuleiten sind; die Beiträge und Leistungen für 
die Lasten der Privatgerichtsbarkeit und gutsherrlichen Polizeiverwaltung, 
alle in Beziehung auf die Jagd obliegenden Dienste und Leistungen, 
alle Dienste zu persönlichen Bedürfnissen der Gutsherrschaft und ihrer 
Beamten, einschließlich der Bewachung gutsherrlicher Gebäude und 
Grundstücke u. dergl. m. 
Über die Ablösung der Reallasten wird in § 6 bestimmt, daß 
alle beständigen Abgaben und Leistungen, welche auf eigentümlich oder 
bisher erbpachts= oder erbzinsweise besessenen Grundstücken oder Gerechtig- 
keiten haften (Reallasten), ablösbar sind. Ausgeschlossen sind die 
öffentlichen Lasten mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeindeabgaben, 
Gemeindedienste, Deichlasten, Kirchen-, Schul= und Pfarrabgaben. 
Auf Grundgerechtigkeiten (Servituten) und Ablösungen nach der Ge- 
meinheitsteilungsordnung findet das Ablösungsgesetz keine Anwendung. 
Bezüglich der allgemeinen Grundsätze für Ablösung und Regulierung 
ist hervorzuheben, daß auf beides sowohl der Berechtigte als der Ver- 
pflichtete anzutragen befugt ist (§ 94). Bei erblicher Über- 
lassung eines Grundstücks ist nur die Übertragung des 
vollen Eigentums zulässig. Lasten, die nach diesem Gesetz 
ablösbar sind, dürfen einem Grundstück nicht auferlegt werden, mit 
Ausnahme fester Geldrenten, bei welchen aber auch die Kündigung 
nicht länger als für 30 Jahre ausgeschlossen werden kann (§ 91). 
Vorstehender Ausschluß des Kündigungsrechts auf Seiten des Grund- 
eigentümers ist durch Art 32 AG. z. BGB. für ganz Preußen ein- 
heitlich geregelt, indem die 30 jährige Frist allgemein auf 20 Jahre 
herabgesetzt wird. Diese Frist gilt auch für die beim Inkrafttreten 
des BGB. bereits eingetragenen Geldrenten mit der Wirkung, daß 
sie für diese mit dem 1. Januar 1900 zu laufen beginnt. Bei der 
Berechnung der Ablösungssumme wird zunächst von der Summe des 
ermittelten jährlichen Geldwerts der sämtlichen ablösbaren Reallasten 
die Summe des ermittelten jährlichen Geldwerts der Gegenleistungen 
in Abzug gebracht. Der Überschuß bildet den Geldbetrag, dessen Ab- 
lösung erfolgt, insoweit nicht eine Ermäßigung desselben nach § 63 
eintreten muß (§ 60). Die im 8§ 63 vorgesehene Ermäßigung geht 
dahin, daß der Besitzer einer jeden Stelle (Haus= oder Hofsstelle nebsft 
Zubehör) berechtigt ist, zu fordern, daß ihm bei Feststellung der für
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment