Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 77. Das Rentenbankgesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • §. 74. Entwicklungsgeschichte. (Überblick.)
  • §. 75. Die Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821.
  • §. 76. Das Ablösungsgesetz vom 2. März 1850 (Die Grundzüge des Ablösungsgesetzes. Gliederung des Gesetzes. Inhaltsangabe).
  • §. 77. Das Rentenbankgesetz.
  • §. 78. Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten. Generalkommissionen. Spezialkommissare. Kreisvermittlungsbehörden. Oberlandeskulturgericht. Das formelle Verfahren. (Ges. vom 10. Oktober 1899) Unschädlichkeitsattest.
  • §. 79. Die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen.
  • §. 80. Schutzmaßregeln zur Erhaltung des Besitzstandes der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§5 78. Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten. 305 
raums erlöschen, wobei jedoch auch hier jederzeitige Ablösung durch 
Kapitalzahlung gestattet ist (8§ 7, 64). 
2. Besonders vereinbarte Erbpacht-, Erbzins= oder Eigentumskanons 
oder Zinsen sind nicht durch Rentenzahlungen ablösbar (Ablösungs- 
gesetz § 65 Abs. 1—3). 
3. Abgaben an geistliche Anstalten und Schulanstalten, fromme und 
milde Stiftungen werden nach den Marktpreisen in eine Roggenernte 
verwandelt, die zum 25 fachen (bei Beantragung durch den Berechtigten 
zum 22⅜ fachen) Betrage abzulösen, oder nach dem jährlichen Markt- 
preise in Geld weiterzuzahlen ist; (Ges. vom 27. April 1872 GS. 
S. 147]; Ges. vom 11. Juni 1873 [GS. S. 356] § 5 und Ges. 
vom 15. März 1879 (GS. S. 123.). 
4. Bei Mühlenabgaben wird die Vorfrage, ob sie als gewerbliche 
Abgaben aufgehoben oder als Grundabgaben ablösbar seien, durch das 
Oberlandeskulturgericht entschieden (Ablösungsgesetz § 113 und Ges. 
vom 11. März 1850 GS. S. 146 F 3). 
8 78. Das Verfahren in Anseinaudersetzungs- 
angelegenheiten. 
Das Verfahren zwecks Ablösung und Regulierung, welches auch 
die Erörterung und Entscheidung von Streitpunkten in sich schließt, 
ist besonders gestaltet und besonderen Behörden, den Auseinander- 
setzungsbehörden, vornehmlich den Generalkommissionen überwiesen. 
Das Nähere über Organisation und Zusammensetzung der General- 
kommissionen s. S. 96 ff. 
Als Organe der Generalkommissionen sind Spezialkommissare 
angestellt. Auch können die Geschäfte anderen Staats= und Kommunal= 
beamten übertragen werden. Endlich bestehen noch Kreisver- 
mittelungsbehörden welche zur Beförderung gütlicher Ver- 
einigungen in den zur Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörden 
gehörigen Angelegenheiten bestellt werden und ihre Geschäfte unter 
Direktion des Kreislandrats und der Generalkommission führen. Sie 
bestehen aus zwei bis sechs Mitgliedern. Die Wahl dieser Kreisver- 
ordneten ist dem Kreistage, der auch über ihre Anzahl zu beschließen 
hat, überlassen und bedarf der Bestätigung durch die Generalkommission. 
Nachdem die Kreisvermittlungsbehörden schon seit geraumer Zeit nicht 
mehr in die Lage gekommen sind, Auseinandersetzungen durchzuführen, 
ist ihre Tätigkeit gegenwärtig vorzugsweise eine gutachtliche und wird 
in Anspruch genommen, wenn es sich darum handelt, ob von einer 
Zusammenlegung erhebliche Verbesserungen der Landeskultur zu erwarten, 
ferner, wenn sich Streitigkeiten über die Planlagen der zur Ausein- 
andersetzung gehörigen Grundstücke ergeben, und die Beteiligten bean- 
tragen, daß darüber die Kreisvermittlungsbehörde gehört werde. 
Ubrigens können Kreisverordnete, welche dazu geneigt sind, auch mit 
der Bearbeitung von Auseinandersetzungen von der Generalkommission 
beanftragt werden, und unter Umständen als Mitglieder eines Schieds- 
gerichts unter Obmannschaft des Landrats behufs Feststellung des 
Wertes von baulichen Anstalten, Forsten und Torflagern bei der Ab- 
Altmann, Handbuch der Verfaffung II. 20 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment