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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 79. Die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • §. 74. Entwicklungsgeschichte. (Überblick.)
  • §. 75. Die Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821.
  • §. 76. Das Ablösungsgesetz vom 2. März 1850 (Die Grundzüge des Ablösungsgesetzes. Gliederung des Gesetzes. Inhaltsangabe).
  • §. 77. Das Rentenbankgesetz.
  • §. 78. Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten. Generalkommissionen. Spezialkommissare. Kreisvermittlungsbehörden. Oberlandeskulturgericht. Das formelle Verfahren. (Ges. vom 10. Oktober 1899) Unschädlichkeitsattest.
  • §. 79. Die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen.
  • §. 80. Schutzmaßregeln zur Erhaltung des Besitzstandes der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

312 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
kirchenrat, in katholischen Gemeinden durch den Kirchenvorstand, die 
aus dem Schulverbande entspringenden Lasten durch den Schulvor- 
stand, die aus dem Gemeindeverbande entspringenden Lasten durch den 
Gemeindevorsteher verteilt. Zu diesem Zwecke erhalten die zur Ver- 
teilung berufenen Organe durch Vermittelung des Landrats bezw. des 
Gemeindevorstandes in Stadtkreisen eine Abschrift des bestätigten 
Rentenverteilungsplanes und, falls ein solcher nicht aufzustellen war, 
einen Auszug aus den Grundsteuerfortschreibungsprotokollen nebst den 
erforderlichen Angaben hinsichtlich der Gebäudesteuer. Die in urkund- 
licher Form festzusetzende Verteilung ist den Beteiligten, und wenn 
Patronatslasten zur Verteilung kommen, auch der Patronatsaufsichts- 
behörde bekannt zu machen. Innerhalb zwei Wochen nach der Be- 
kanntmachung steht den Beteiligten und den Patronatsaufsichtsbehörden 
die Klage offen. Zuständig ist in Landkreisen der Kreisausschuß, in 
Stadtkreisen der Bezirksausschuß. Streitigkeiten über die Existenz, 
den Umfang oder die rechtliche Natur der zu verteilenden Abgaben 
verbleiben der richterlichen Entscheidung. (Dazu vergl. §§ 18, 34, 
44 und 46 ZG. lEntscheidungen im Verwaltungsstreitverfahren?)). 
Kann die Verteilung vorher nicht bewirkt werden, so ist hinsichtlich 
der Renten die bestätigende Behörde, sonst der Kreis= bezw. Bezirks- 
ausschuß befugt, über die Verteilung eine vorläufige Festsetzung zu 
treffen, welche ebenso wie die endgültige Verteilung im Verwaltungs- 
wege vollstreckbar ist. — Einer Verteilung der Kirchen-, Pfarr-, Schul- 
und Gemeindelasten bedarf es nicht, wenn dieselben auf Gebäuden, 
Bauplätzen, Hofstellen oder Gärten innerhalb einer Stadt oder Vor- 
stadt ruhen, oder wenn sie von dem Besitzer eines jeden Grundstücks 
ohne Rücksicht auf dessen Beschaffenheit oder Größe oder nach Ver- 
hältnis der Staatssteuern aufzubringen sind, oder wenn im Falle der 
Vertauschung von Grundstücksteilen deren Eigentümer unter Zustimmung 
der Abgabeberechtigten und der obengenannten Vorstände in die wechsel- 
seitige Lastenübertragung auf die Tauschstücke willigen. (Ges. vom 
25. August 1876 §§ 1—12.) 
8 80. Schutzmaßregeln zur Erhaltung des Besitzstandes 
der landwirtschafttreibenden Bevölkerung. 
Während die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung eine Be- 
freiung der Landwirtschaft und des ländlichen Grundbesitzes von allen 
beengenden Fesseln erstrebte, ist in neuester Zeit vielfach das Bestreben 
hervorgetreten, die ländliche Bevölkerung in ihrem Besitze zu erhalten 
und die Neuansiedlung mittlerer und kleinerer, arbeitskräftiger, nicht 
unbemittelter Leute und damit deren Seßhaftigkeit zu befördern. 
Diesem Zwecke dienen bisher das Höferecht, Rentengüter= und Anerben= 
recht. Die von vielen Seiten zu demselben Zwecke angeregte Heim- 
gütengesetgebung hat bisher in Deutschland noch keinen Eingang 
gefunden. 
Durch das Höferecht wird auf dem Gebiete des Erbrechts die letzt- 
willige Verfügung zugunsten eines einzelnen Erben erleichtert. 
Durch das Anerbenrecht wird unbeschadet der freien Verfügung
	        

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