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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Volume count:
2
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 80. Schutzmaßregeln zur Erhaltung des Besitzstandes der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • §. 74. Entwicklungsgeschichte. (Überblick.)
  • §. 75. Die Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821.
  • §. 76. Das Ablösungsgesetz vom 2. März 1850 (Die Grundzüge des Ablösungsgesetzes. Gliederung des Gesetzes. Inhaltsangabe).
  • §. 77. Das Rentenbankgesetz.
  • §. 78. Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten. Generalkommissionen. Spezialkommissare. Kreisvermittlungsbehörden. Oberlandeskulturgericht. Das formelle Verfahren. (Ges. vom 10. Oktober 1899) Unschädlichkeitsattest.
  • §. 79. Die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen.
  • §. 80. Schutzmaßregeln zur Erhaltung des Besitzstandes der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

322 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
1½/ Prozent des Absindungslapitals, zu tilgen. Der Anerbe und, 
sofern die Rente im Grundbuche eingetragen ist, auch der Eigentümer 
des Anerbengutes sind berechtigt, die Rente nach vorgängiger drei- 
monatiger Kündigung durch Kapitalzahlung abzulösen (§ 21). Die 
Erbabfindungsrente kann auf Antrag eines Beteiligten bei der General- 
kommission durch Vermittelung der Rentenbank abgelöst werden (§ 22). 
Wird das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nach dem Tode des 
Erblassers verkauft, so steht den anerbenberechtigten Miterben, soweit 
sie nicht auf das Anerbenrecht verzichtet haben, ein gesetzliches Vorkaufs= 
recht zu (§ 27). Wer letztwillig über das Anerbengut verfügen kann, 
kann in einer gerichtlichen, notariellen oder in einer eigenhändig ge- 
und unterschriebenen, von dem Amts= oder Gemeinde-(Guts-vorsteher 
beglaubigten Urkunde (auch die Testamentsform des § 2231 BGB. 
lholographisches Testament] genügt, vgl. § 6 dieses Ges.) die Person 
des Anerben unter den Miterben näher bestimmen; er kann auch 
anordnen, daß der Anerbe verpflichtet sein soll, seine Miterben 
gegen angemessene Mitarbeit längstens bis zu deren Großjährigkeit 
standesgemäß zu erziehen und sie für den Notfall auf dem Anerben- 
gute zu unterhalten, und daß dagegen während dieser Zeit der An- 
spruch der Miterben auf Zahlung der Abfindungsrente ruhen soll, 
ferner daß das Anerbengut von den leiblichen Eltern des Anerben 
bis zu dessen Großjährigkeit in eigene Nutzung und Verwaltung 
genommen werden kann, unter der Verpflichtung standesgemäßer 
Erziehung und Unterhaltung des Anerben und Zahlung der Abfindungs- 
rente an die Miterben bezw. Erziehung und Unterhaltung dieser (§ 32). 
  
Zweiter Titel. 
Familienfideikommißrecht. ) 
8 81. Geschichtliches, Begriff und Wesen der 
Familienfideikommisse. 
1. Geschichtliches. Schon im 11. Jahrhundert wurde es üblich, 
durch Rechtsgeschäfte gewisse Güter im Mannesstamme auf die Dauer 
in derselben Familie zu erhalten. Man benutzte dazu die Vergabungen 
zu gesamter Hand mit Veräußerungsverbot und Ausschluß der kognatischen 
Erbfolge. Nach der Rezeption setzte der hohe Adel vorstehendes Recht 
im Wege der Autonomie durch, für den niederen Adel bildete die 
römische Doktrin das Familienfideikommiß aus. 
Die Familienfideikommisse beruhen auf einem seit dem 16. Jahr- 
hundert entstandenen und von Knipschildt bezeugten Gewohnheitsrecht, 
welches an die Stammgüter anknüpft. 
1) Literatur: Knipschildt, de fideicommissis familiarum nobilium. 1654; 
Lewis, Das Recht des Familienfideikommisses. Berlin 1862; Dernburg, Bürgerl. N. 
Bd. 3 §§ 125— 133; Derselbe, Preußisches Privatrecht Bd. I §§ 374—379, Eccius 
(Förster), Preußisches Privatrecht Bd. 4 §§ 241, 242. ÜUber das Für und Wider 
bezüglich des Fortbestandes bezw. Beseitigung der Fideikommisse ist eine lehrreiche 
Zusammenstellung gegeben in den Protokollen der Kommission f. d. zweite Lesung 
des Entw. e. BoB. Bd. 6 S. 369 ff.
	        

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