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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 82. Errichtung der Familienfideikommisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • §. 81. Geschichtliches, Begriff und Wesen der Familienfideikommisse.
  • §. 82. Errichtung der Familienfideikommisse.
  • §. 83. Rechte der Familienfideikommißbesitzer und der Anwärter.
  • §. 84. Die Erbfolge.
  • §. 85. Von der Auseinandersetzung zwischen dem Fideikommißfolger und den Erben des letzten Besitzers.
  • §. 86. Die Rechte der Anwärter eines Familienfideikommisses und ihre Vertretung.
  • §. 87. Die Aufhebung (Ende) des Familienfideikommisses.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

326 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
die diesbezüglichen Vorschriften der 8§ 52—54 II 4 zu berücksichtigen 
sind. Der erforderliche Reinertrag muß zur Zeit der Stiftung und der 
Verlautbarung vorhanden sein. Es unterliegt ferner der Prüfung des 
Fideikommißrichters, ob die Stiftung ihrer gesetzlichen Bestimmung 
entsprechend der Familie des Stifters dienen kann; die Stiftung 
soll nicht zum Vorteil einer fremden und zum Nachteil der eigenen 
Familie zugelassen werden, auch pflichtteilsberechtigte Angehörige 
sollen nicht um ihren Pflichtteil gebracht oder gar hilflos gelossen werden 
(ogl. § 53 II 4). Namentlich bei Stiftungen im Wege letztwilliger 
Verfügung und auch bei Versügung unter Lebenden kommt dies in 
Betracht. Zu diesem Zwecke kann die Klarlegung des neben dem 
Fideikommiß übrigbleibenden Allodialvermögens verlangt und die 
Bestätigung bis zur anderweiten Fürsorge für die Pflichtteilsberechtigten 
und hilflosen Angehörigen im Wege der Ergänzung der Stiftungs- 
urkunde versagt werden. Letzteres erübrigt sich bei der Stiftung des 
Fideikommisses durch Vertrag, wenn er mit den nächsten Angehörigen 
geschlossen ist. 
2. Eintragung des Familienfideikommisses ins Grund- 
buch. Maßgebend hierfür sind jetzt die Art. 16—18 des preußischen 
AG. z. GBO. vom 26. September 1899 (GS. S. 307). 
Die Eintragung der Fideikommißeigenschaft erfolgt bei Familien= 
fideikommissen, die unter Aussicht einer Fideikommißbehörde stehen, auf 
Ersuchen dieser Behörde und zwar die Eintragung des Fideikommiß= 
folgers auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über seine Be- 
rechtigung. Als Fideikommißbehörde fungiert hierbei die Behörde, 
welche gesetzlich als solche bestellt ist, oder welcher das Fideikommiß 
stistungsmäßig zur Aussicht unterstellt ist, wobei nach Art. 17 Abs. 2 
AG. z. GBO. fortan stiftungsmäßig ein Fideikommiß nur dem Ober- 
landesgericht zur Beaussichtigung unterstellt werden kann. Die 
Bestimmung bedarf der Genehmigung des Justizministers, sofern nicht 
die Verfügung, durch die sie getroffen wird, der landesherrlichen 
Genehmigung unterliegt. Nicht ausgeschlossen ist damit, daß neben 
dem Oberlandesgericht die Beaussichtigung z. B. des Wirtschaftsbetriebes 
einer anderen Behörde, etwa einer Landschaftsdirektion, übertragen 
wird. (Motive S. 19.) Für die früher vor 1. Januar 1900 
errichteten Fideikommisse ist die Zuständigkeit der bestehenden Fidei- 
kommißbehörden unverändert geblieben. Beseitigt ist nur die Vorschrift 
des Rhein. Ges. vom 12. April 1888 § 33 Abs. 2 Satz 1, wonach 
die Eintragung der Fideikommißeigenschaft auf Ersuchen des Ober- 
staatsanwalts erfolgte (Motive 16). Im allgemeinen ist jetzt als 
Fideikommißbehörde bestimmt im Geltungsbereiche des ALR. das 
Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Stifter bei Errichtung des 
Fideikommisses seinen Wohnsitz hatte (Ges. vom 5. März 1888; § 49 
AG. z. GG. JIMV. vom 24. Juli 1867 und 18. Juli 1889 bei 
Gruchot 33 S. 850). In Neuvorxommern und Rügen ist das Ober- 
landesgericht in Stettin zuständig für die Mitwirkung bei Familien- 
schlüssen und bei der Verschuldung von Fideikommißgütern, über 
Beschwerden in diesen Angelegenheiten entscheidet der Justizminister
	        

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