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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 82. Errichtung der Familienfideikommisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • §. 81. Geschichtliches, Begriff und Wesen der Familienfideikommisse.
  • §. 82. Errichtung der Familienfideikommisse.
  • §. 83. Rechte der Familienfideikommißbesitzer und der Anwärter.
  • §. 84. Die Erbfolge.
  • §. 85. Von der Auseinandersetzung zwischen dem Fideikommißfolger und den Erben des letzten Besitzers.
  • §. 86. Die Rechte der Anwärter eines Familienfideikommisses und ihre Vertretung.
  • §. 87. Die Aufhebung (Ende) des Familienfideikommisses.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

828 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Substanzschulden zulässig (A#K. II 4 §§ 104, 110). Revenüen- 
hypotheken berechtigen nur zum Antrage auf Zwangsverwaltung 
(Art. 61 Es. z. BGB.). 
Ist die Eintragung der Fideikommißeigenschaft im Grund- 
buch unterblieben, so finden auf den Erwerb dritter die Vor- 
schriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs Anwendung 
(68 892, 932 ff. BGB., Art. 61 E. z. Art. 61 ES. z. BGB.). 
8 83. Rechte der Fideikommißbesitzer und der Anwärter. 
1. Rechtliche Stellung und Rechte des Fideikommiß- 
besitzers. Der jedesmalige Fideikommißbesitzer ist nach § 72 II 4 
AdLR. nutzbarer Eigentümer des Fideikommisses, die ganze Familie 
hat das Obereigentum § 73 h. t. Das preußische Landrecht gibt 
damit den im 18. Jahrhundert über das Fideikommiß herrschenden 
Standpunkt des geteilten Eigentums wieder. 
Auch für das gemeine Recht stritt man schon seit alters, ob der 
Fideikommißbesitzer bloßer Nießbraucher oder Eigentümer sei. 
In der gegenwärtigen gemeinrechtlichen Theorie kann als Standpunkt 
der herrschenden Meinung bezeichnet werden die Annahme, daß der 
Fideikommißbesitzer Eigentümer des Guts mit Beschränkung durch das 
Recht der Familie ist. Die ihn beschränkenden Rechte (Wartrechte) 
der Agnaten sind jura in re aliena. Der Fideikommißbesitzer hat 
daher Vollgebrauch und Nutzungsrecht, aber er darf sein Eigentum 
nur ausüben salva rei substantia. Dementsprechend ist auch der 
Fideikommißbesitzer als Eigentümer im Grundbuche in Abt. 1 einzu- 
tragen, das Recht der Familie, d. h. die Fideikommißeigenschaft ist in 
Abt. II des Grundbuchs als Eigentumsbeschränkung einzutragen. Als 
Eigentümer wird der Fideikommißbesitzer in den verschiedensten Gesetzen 
behandelt, z. B. im § 17 des preußischen Enteignungsgesetzes, im § 1 
des Gesetzes vom 3. März 1850 (GS. S. 145), im 8 1 des Gesetzes 
vom 15. Juli 1890, im § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1860. 
Diesem Standpunkt folgt auch die Judikatur der höchsten Gerichte 
(ogl. OTr. Bd. 51 S. 184 in Striethorst, Arch. Bd. 54 S. 312 
und RG. Bd. 28 S. 225). Auch im Landrecht ist der Fideikommiß- 
besitzer erheblich mehr als Nießbraucher. Dies zeigt sich beim Schatz, 
der freies Eigentum (Allod) des Fideikommißbesitzers wird (88 94—97 
1 9 AR.), ihm fällt die Erweiterung des Grundeigentums durch 
Alluvion, Avulsion usw. zu (I 9 §§ 229 ff. AdRr.) Er übt die an 
das Gut geknüpften Ehrenrechte, z. B. das Patronat aus. Der Fidei- 
kommißbesitzer ist auch bei der Wirtschaftsführung freier als der 
Nießbraucher, sowohl bezüglich des Umfanges, als bezüglich der Ziehung 
der Nutzungen. Er hat nicht nur die freie Verfügung über die Boden- 
kultur und die Bewirtschaftungsart, sondern kann auch über die 
Nutzungen durch Verkauf verfügen. Allerdings alles dies nur im 
Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft; es darf kein doloser Raub- 
bau vorliegen, der ibeikommißbesiter wird schlechthin Eigentümer der 
Nutzungen (8 231 1 9 ALR.), sie fallen in sein Allod (1 18 § 4 
AL R.). Wie in Okr. Bd. 21 S. 257 (in Striethorst, Arch. Bd. 3
	        

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