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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 90. Landeskulturrentenbanken.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • §. 89. Pfandbriefanstalten.
  • §. 90. Landeskulturrentenbanken.
  • §. 91. Genossenschaftsgesetzgebung und deren Bedeutung für die Landwirtschaft.
  • §. 92. Zulassung einer Verschuldungsgrenze. (Ges. vom 20. August 1906.)
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 90. Landeskulturrentenbanken. 339 
der Bestellung einer besonderen Sicherheit entbunden werden. Dagegen 
haben Private für das Darlehn und die zu dessen Tilgung übernommene 
Landeskulturrente, sowie für die ihnen etwa auferlegten Beiträge zu den 
Verwaltungskosten, welche ½ Prozent des Darlehns nicht übersteigen 
dürfen, mit land= oder forstwirtschaftlich benutzbaren Grundstücken in 
Hypothek oder Grundschuld Sicherheit zu bestellen, bei deren Prüfung, 
wenn es sich um ein die Förderung der Bodenkultur bezweckendes Unter- 
nehmen handelt, auch der durch die Melioration erzielte oder nach- 
weislich zu erzielende Mehrwert mit berücksichtigt werden kamnn. Von 
vornherein ist die erforderliche Sicherheit dann als vorhanden zu 
erachten, wenn das Darlehn innerhalb des fünfundzwanzigfachen Be- 
trages des bei der letzten Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastral- 
reinertrages oder innerhalb der ersten Hälfte des durch ritterschaftliche, 
landschaftliche oder besondere Taxe der Landeskulturrentenbank zu er- 
mittelnden Wertes der Liegenschaften zu stehen kommt. Darf und 
soll der durch die Melioration zu erzielende Mehrwert mit berücksichtigt 
werden, so ist derselbe abgesondert von dem Werte der Liegenschaften 
in deren zeitigem Zustande zu ermitteln. Die erforderliche Sicherheit 
ist alsdann für vorhanden zu erachten, wenn das Darlehn innerhalb 
der ersten Hälfte des ermittelten Gesamtwertes der Liegenschaften ein- 
schließlich des durch die Melioration zu erzielenden Mehrwertes oder 
innerhalb der ersten drei Vierteile desjenigen Wertes zu stehen kommt, 
welcher durch die Anstaltstaxe für die Liegenschaften in deren zeitigem 
Zustande ermittelt ist. — Ist eine Drainierungsanlage beabsichtigt 
und geeignet, eine dauernde Verbesserung des Grundstücks herbeizu- 
führen, so kann der Darlehnssucher bei der Generalkommission darauf 
antragen, daß nach Ausführung der Anlage der auf dem betreffenden 
Grundstücke einzutragenden Landeskulturrente und den etwaigen Zu- 
schlägen das Vorzugsrecht vor allen andern auf privatrechtlichen Titeln 
beruhenden Belastungen des Grundstücks zuerkannt werde. Der Erfolg 
des Antrages hängt davon ab, daß zunächst durch das Gutachten 
einer besonderen Kommission, an deren Stelle auch die landschaftlichen 
Kreditinstitute treten können, oder sonst nach dem Ermessen der General- 
kommission in überzeugender Weise festgestellt ist, bis zu welchem 
Betrage die planmäßige Ausführung der beabsichtigten Anlage eine 
dauernde Verbesserung des Grundstücks herbeizuführen geeignet, und 
daß der Kostenanschlag ein angemessener ist, sowie ferner davon, daß 
von den Realberechtigten innerhalb der durch die Generalkommission 
zu stellenden Frist der Gewährung des Vorzugsrechtes für die Landes- 
kulturrente nicht widersprochen wird. Wird rechtzeitig Widerspruch 
erhoben und gelingt es nicht, im Wege der Verhandlung den Wider- 
spruch zu beseitigen, so muß die Gewährung des Vorzugsrechts und 
damit auch die Bewilligung des nachgesuchten Darlehns unterbleiben. 
Im andern Falle, wenn kein Widerspruch erhoben ist, erfolgt die 
definitive Eintragung der Rente auf Beschluß der Generalkommission 
und auf Grund einer Bescheinigung dieser Behörde, daß die zweck- 
mäßige Ausführung der Drainierungsanlage geschehen ist, und nunmehr 
endlich kann die Auszahlung des nachgesuchten Darlehns durch die 
22•. 
  
  
 
	        

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