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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 91. Genossenschaftsgesetzgebung und deren Bedeutung für die Landwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • §. 89. Pfandbriefanstalten.
  • §. 90. Landeskulturrentenbanken.
  • §. 91. Genossenschaftsgesetzgebung und deren Bedeutung für die Landwirtschaft.
  • §. 92. Zulassung einer Verschuldungsgrenze. (Ges. vom 20. August 1906.)
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 892. Zulassung einer Verschuldungsgrenze. 341 
landwirtschaftlichen Produkte zu befördern suchen, sind die zahlreichen 
Molkerei-, Butter-, Obst-, Getreideverwertungsgenossenschaften zu nennen. 
Die letzterwähnten Genossenschaften erstreben in neuester Zeit die 
bessere Verwertung des Getreides durch Errichtung von Lagerhäusern, 
wodurch insbesondere eine zweckentsprechende Behandlung, eine bessere 
Verkaufsmöglichkeit, ev. Beleihung der gelagerten Vorräte, Ersparung 
der Handels= und Beförderungskosten erzielt wird. Zur Errichtung 
derartiger Getreidelagerhäuser hat der preußische Staat selbst Mittel 
zur Verfügung gestellt, welche zur entgeltlichen Benutzung an leistungs- 
fähige Körperschaften und Genossenschaften, überlassen werden sollen, 
und zwar in Höhe von 5 Millionen durch die Gesetze vom 3. Juni 
1896 (GS. S. 100) § 1 IV und 8. Juni 1897 (GS. S. 71) 
8 1 III. Als Bezugsgenossenschaften dienen die Vereinigungen zum 
Ankauf von Saatgut, künstlichem Dünger, Kraftfutter, zur gemein- 
samen Beschaffung von Maschinen, Geräten, Zugvieh und sonstigen 
landwirtschaftlichen Inventarienstücken. 
8 22. Zulaffung einer Verschuldungsgrenze. 
(Ges. vom 20. August 1906.) 
Ein neuer gesetzgeberischer Versuch ist in Preußen im Interesse der 
Land= und Forstwirtschaft durch Gesetz vom 20. August 1906 (GS. 
S. 389), welches die Zulassung einer Verschuldungsgrenze 
für land= und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke eingeführt hat, 
gemacht worden. 
Danach kann ein land= oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, 
das von der nach § 15 zuständigen Kreditanstalt beliehen werden darf, 
über die nach der Verfassung der Anstalt zulässige Beleihungsgrenze 
hinaus weder mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, 
noch mit beständigen oder für eine bestimmte Zeit zu entrichtenden 
festen Geldrenten belastet werden, wenn diese Beschränkung im Grund- 
buch eingetragen ist (8 1). 
Die Eintragung der Verschuldungsgrenze erfolgt auf Antrag des 
Eigentümers. Der Antrag bedarf der im § 29 Satz 1 der Grund- 
buchordnung 1) bestimmten Form. 
Zum Nachweise der im § 1 bezeichneten Erfordernisse hat der 
Eigentümer auf Verlangen des Grundbuchamts eine von der zuständigen 
Kreditanstalt zu erteilende Bescheinigung beizubringen. Beantragt der 
Eigentümer die Eintragung einer gemeinsamen Verschuldungsgrenze 
für mehrere Grundstücke, so gilt dies zugleich als Antrag auf Vereinigung 
der Grundstücke im Sinne des § 890 Abs. 1 BGB. ) (§ 2). 
1) § 29 Satz 1 GB9. lautet: Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die 
Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Er- 
klärungen vor dem Grundbuchamte zu Protokoll gegeben oder durch öffentlich 
beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. 
2) § 890 Abs. 1 BGB. lautet: Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem 
Grundstücke vereinigt werden, daß der Eigentümer sie als ein Grundstück in das 
Grundbuch eintragen läßt.
	        

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