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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 92. Zulassung einer Verschuldungsgrenze. (Ges. vom 20. August 1906.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • §. 89. Pfandbriefanstalten.
  • §. 90. Landeskulturrentenbanken.
  • §. 91. Genossenschaftsgesetzgebung und deren Bedeutung für die Landwirtschaft.
  • §. 92. Zulassung einer Verschuldungsgrenze. (Ges. vom 20. August 1906.)
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

342 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Die Verschuldungsgrenze gilt auch für die Eintragung von Sicherungs- 
hypotheken im Wege der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
Ohne Rücksicht auf die Verschuldungsgrenze können jedoch solche 
Sicherungshypotheken dann eingetragen werden: 
1. Wenn die Forderung schon vor der Eintragung der Verschuldungs- 
grenze gegen den Eigentümer, auf dessen Antrag diese Eintragung er- 
folgt ist, bestanden hat, und die Eintragung der Sicherungshypothek 
binnen drei Jahren nach der Eintragung der Verschuldungsgrenze oder, 
falls die Forderung erst später fällig geworden ist, binnen drei Jahren 
nach dem Eintritte der Fälligkeit beantragt wird. Für die Eintragung 
genügt es, wenn ihre Voraussetzungen aus dem Schuldiitel ersichtlich 
oder in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde von dem 
Eigentümer anerkannt oder ihm gegenüber durch Urteil festgestellt find. 
Einer Forderung der vorbezeichneten Art steht eine Forderung gegen 
einen Rechtsvorgänger des Eigentümers, der die Eintragung der Ver- 
schuldungsgrenze beantragt hat, gleich, wenn der Eigentümer nach den 
Vorschriften über die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners 
außerhalb des Konkursverfahrens (RG. vom 21. Juli 1879 i. d. Fass. 
der Bek. des Reichsk. vom 20. Mai 1898 REl. S. 709) ver- 
pflichtet ist, die Zwangsvollsteckung in das Grundstück wegen der 
Forderung zu dulden. 
2. Wenn die Zwangsversteigerung wegen der Forderung nicht zu- 
lässig ist (§ 3). 
Die Verschuldungsgrenze gilt nicht für Belastungen, die das für eine 
Beleihung des Grundstücks mit Mündelgeld maßgebende Vielfache des 
staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrags nicht übersteigen (§ 4). 
Eine Belastung, für welche die Verschuldungsgrenze gilt, darf nur 
eingetragen werden, wenn sie und die ihr etwa vorgehenden Belastungen 
einen Betrag nicht übersteigen, bis zu dem das Grundstück von der 
Kreditanstalt nach deren Verfassung beliehen werden darf. 
Der Betrag ist durch eine auf Antrag des Eigentümers zu erteilende 
Bescheinigung der Kreditanstalt nachzuweisen. Bei der Eintragung ist 
im Grundbuch anzugeben, daß die Belastung innerhalb des für die 
Verschuldungsgrenze maßgebenden Betrags liegt (§ 5). Bestehende 
Rechte an dem Grundstücke werden von der Eintragung der Ver- 
schuldungsgrenze nicht berührt (§ 7). Auf die Zwangs- 
versteigerung des Grundstücks finden nach der Eintragung der Ver- 
schuldungsgrenze die allgemeinen Vorschriften mit folgenden Maßgaben 
Anwendung: 
1. Die Verschuldungsgrenze bleibt, soweit sich nicht aus den Vor- 
gien Nr. 2 ein anderes ergibt, von der Zwangsversteigerung un- 
erührt. 
Die Eintragung von Sicherungshypotheken für die Forderung gegen 
den Ersteher erfolgt ohne Rücksicht auf die Verschuldungsgrenze. So- 
weit die Sicherungshypotheken diese aber überschreiten und nicht zu- 
gunsten der im § 10 Nr. 1—4 des Reichsgesetzes über die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüche einge- 
tragen sind, können sie nicht nach Maßgabe der Vorschriften der 
 
	        

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