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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 92. Zulassung einer Verschuldungsgrenze. (Ges. vom 20. August 1906.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • §. 89. Pfandbriefanstalten.
  • §. 90. Landeskulturrentenbanken.
  • §. 91. Genossenschaftsgesetzgebung und deren Bedeutung für die Landwirtschaft.
  • §. 92. Zulassung einer Verschuldungsgrenze. (Ges. vom 20. August 1906.)
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 92. Zulassung einer Verschuldungsgrenze. 843 
88 1180, 1186, 1196 BEB. ihrem Inhalte nach geändert werden 
und erlöschen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person ver- 
einigen. 
2. Ist das Grundstück mit einem vor der Eintragung der Ver- 
schuldungsgrenze eingetragenen Rechte belastet, so ist es mit der Ver- 
steigerungsbedingung des Fortbestehens der Verschuldungsgrenze und 
ohne diese Bedingung auszubieten. Der Zuschlag wird auf Grund 
des mit der Bedingung erfolgten Ausgebots erteilt, wenn das Recht 
dadurch nicht beeinträchtigt wird. 
Das gleiche gilt, wenn nach der Eintragung der Verschuldungs- 
grenze eine Sicherungshypothek wegen einer Forderung der im § 3 
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 bezeichneten Art im Wege der Zwangs- 
vollstreckung eingetragen ist, oder wenn der Gläubiger die Zwangs- 
versteigerung wegen einer solchen Forderung binnen der dort bezeichneten 
Frist beantragt und diese Voraussetzungen spätestens im Versteigerungs- 
termine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten nachweist; die 
Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 findet entsprechende An- 
wendung. 
3. Die Kreditanstalt hat dem Gericht auf Ersuchen eine Bescheinigung 
über o die Verschuldungsgrenze bestimmenden Höchstbetrag zu er- 
teilen (§ 8). 
Eine Überschreitung der Verschuldungsgrenze ist nur mit Genehmigung 
des nach § 15 zuständigen staatlich bestellten Kommissars zulässig. Sie 
darf, außer bei Belastungen auf Grund des Gesetzes, betreffen die 
Errichtung von Landeskulturrentenbanken, vom 13. Mai 1879 (GS. 
S. 367), ein Viertel des die Verschuldungsgrenze bestimmenden Höchst- 
betrags nicht übersteigen. Vor der Entscheidung über die Genehmigung 
ist die Kreditanstalt zu hören. Die Genehmigung darf nur auf An- 
trag des Eigentümers für den Einzelfall aus besonderen Gründen, 
namentlich für die Eintragung der Erbabfindungen von Pflichtteils- 
berechtigten, erteilt werden. In der Eintragung ist anzugeben, daß 
die Genehmigung erteilt ist. Erlischt die genehmigte Belastung mit 
dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses, so kann 
nach dem Eintritt des Zeitpunkts oder Ereignisses der Kommissar 
das Grundbuchamt um die Löschung der Belastung ersuchen. Die 
Löschung erfolgt auf Kosten des Eigentümers (§ 9). Solange die 
Verschuldungsgrenze eingetragen ist, kann die grundbuchrechtliche Teilung 
des Grundstücks nur im Falle der Abveräußerung erfolgen (8 10). 
Die Verschuldungsgrenze wird durch Löschung im Grundbuche aufge- 
hoben. Die Löschung erfolgt auf Antrag des Eigentümers. Der An- 
trag bedarf der im § 29 Satz 1 der Grundbuchordnung bestimmten 
Form (§ 11). Zur Löschung ist die Genehmigung des Kommissars 
erforderlich. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die 
Kreditanstalt zu hören. Die Genehmigung ist insbesondere zu erteilen, 
wenn die im § 1 bezeichneten Erforderniße= bei dem Grundstücke nicht 
mehr vorliegen (S§ 11). In den Fällen der §§5 9, 11 steht dem 
Eigentümer gegen die Entscheidung des Kommissars binnen einer mit 
Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von 2 Wochen die beie 
 
	        

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