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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 96. Gesetz, betr. den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • §. 94. Gesetz betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875.
  • §. 95. Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881.
  • §. 96. Gesetz, betr. den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878.
  • §. 97. Das Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 96. Gesetz vom 15. April 1878, betr. den Forstdiebstahl. 353 
Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist, wenn der Täter 
Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen, wenn der Täter 
dem Bestohlenen oder der mit dem Forstschutze betrauten Person 
seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert hat, oder falsche 
Angaben über seinen oder seiner Gehülfsen Namen oder Wohnort 
gemacht, oder auf Anrufen des Bestohlenen oder der mit dem Forst- 
schutze betrauten Person, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen oder 
fortgesetzt hat, wenn der Täter bei Entwendung von Holz oder Spänen 
oder Borke sich eines schneidenden Werkzeuges, insbesondere der Säge, 
der Schere oder des Messers bedient hat, wenn der Täter die 
Ausantwortung der zum Forstdiebstahl bestimmten Werkzeuge verweigert 
hat, wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes Fuhrwerk, ein 
Kahn oder Lasttier mitgebracht ist, wenn der Gegenstand der Ent- 
wendung in Holzpflanzen besteht, wenn Kien, Harz, Saft, Wurzeln, 
Rinde oder die Haupt-(Mittel-striebe von stehenden Bäumen entwendet 
sind, endlich wenn der Forstdiebstahl in einer Schonung, in einem 
Pflanzgarten oder Saatkampe begangen ist. Der Versuch des 
Forstdiebstahls und die Teilnahme (Mittäterschaft, Anstiftung, Bei- 
hülfe) an einem Forstdiebstahl oder an einem Versuche desselben, sowie 
die Begünstigung, wenn sie vor der Begehung des Forstdiebstahls dem 
Täter zugesichert war, werden mit der vollen Strafe des Forstdiebstahls 
bestraft. Im übrigen wird die Begünstigung sowie die Hehlerei in 
Beziehung auf einen Forstdiebstahl mit einer Geldstrafe geahndet, welche 
dem fünffachen Werte des Entwendeten gleichkommt und niemals unter 
einer Mark betragen darf. Straflos ist die Begünstigung, wenn 
dieselbe, ohne vorher zugesichert zu sein, dem Täter oder Teilnehmer 
von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung 
zu entziehen. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnisstrafe bis zu 
sechs Monaten erkannt werden, wenn der Forstdiebstahl von drei oder 
mehr Personen in gemeinschaftlicher Ausführung begangen ist, wenn 
der Forstdiebstahl zum Zwecke der Veräußerung des Entwendeten oder 
der daraus hergestellten Gegenstände begangen ist, oder wenn die Hehle- 
rei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig betrieben wurde. Wer wegen 
Forstdiebstahls oder Versuchs eines solchen oder wegen Teilnahme, 
Begünstigung oder Hehlerei in Beziehung auf einen Forstdiebstahl 
von einem preußischen Gerichte rechtskräftig verurteilt, innerhalb der 
nächsten zwei Jahre abermals eine dieser Handlungen begeht, befindet 
sich im Rückfalle und wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem 
zehnfachen Werte des Entwendeten gleichkommt, mindestens aber zwei 
Mark beträgt. Im dritten oder ferneren Rückfalle ist neben der 
Geldstrafe auf Gefängnis bis zu zwei Jahren zu erkennen, und 
nur wenn die Geldstrafe weniger als zehn Mark beträgt, kann statt 
der Gefängnisstrafe auf eine Zusatzstrafe bis zu einhundert Mark 
erkannt werden. In allen Fällen ist neben der Strafe die Verpflich- 
tung des Schuldigen zum Ersatze des Wertes des Entwendeten 
an den Bestohlenen auszusprechen, während der Ersatz des sonst ver- 
ursachten Schadens nur im Zivilprozeß geltend gemacht werden 
kann. Der Wert des Entwendeten wird, wenn die Entwendung in 
Altmann, Handbuch der Berfaflung 1I. " Do
	        

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